Steuerliche Folgen aus dem Betrieb einer privaten Klein-Windkraftanlage – Erzeugung erneuerbarer Energien steigt im Privatbereich

Getrieben durch die Entwicklung der Energiepreise, aber zunehmend auch durch den Wunsch nach Energieautarkie veranlasst, besteht eine große Nachfrage nach der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf privaten Wohngebäuden. Klein-Windkraftanlagen sind dagegen bisher selten, noch ein Nischenmarkt. Zwar standortabhängiger als Photovoltaikanlagen, können Windkraftanlagen aber gerade in den Zeiten den Energiebedarf stützen, in denen die Solarmodule bei bedecktem Himmel keinen Strom erzeugen können.

Neben kleinen Anlagen, die unmittelbar auf dem Dachfirst installiert werden, sind Windkraftanlagen auf bis zu 10 Meter hohen Masten baurechtlich in der Regel genehmigungsfrei. Die Anlage muss den Wind möglichst unbeeinflusst aufnehmen können. Benachbarte Objekte beeinflussen die Windgeschwindigkeit und -richtung und somit den Ertrag der Windkraftanlagen. Die Klein-Windkraftanlagen sind derzeit daher lediglich für ländliche Standorte bzw. Ortsrandlagen mit hoher Windlast interessant.

Energieerzeugung und Netzeinspeisung = Gewerbebetrieb

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft und die (zumindest teilweise) Einspeisung in das allgemeine Stromnetz ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG. Bei der Errichtung einer kleinen Windkraftanlage auf dem eigengenutzten Wohnhaus oder im eigenen Garten sind demnach die gleichen einkommen- und umsatzsteuerlichen Anmelde- und Erklärungspflichten zu erfüllen, die sich auch aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben.

Aus einkommensteuerlicher Sicht wird der zentrale Aspekt die Frage nach dem Betrieb der Windkraftanlage mit Gewinnerzielungsabsicht sein. Kann die Anlage über einen längeren Zeitraum einen steuerlichen Überschuss der Einnahmen über die Anschaffungs- und Betriebskosten liefern? Für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke wird dem Betreiber mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021, BStBl 2021 I S. 2202, zur Vereinfachung ein Wahlrecht zur steuerlich unbeachtlichen „Liebhaberei“ eingeräumt. Private Windkraftanlagen werden vom BMF-Schreiben nicht erfasst. Insoweit muss über die Gewinnerzielungsabsicht weiter mit einer Prognose im Einzelfall entschieden werden.

Neben der Einspeisevergütung, die auch für kleine Anlagen gewährt werden kann, sind als Einnahmen auch Entnahmen für den privaten Verbrauch erzeugten Stroms zu erfassen.  Die geltenden AfA-Tabellen typisieren die gewöhnliche Nutzungsdauer von Windkraftanlagen mit 16 Jahren. Für Klein-Windkraftanlagen ist die Nutzungsdauer aber ggf. kürzer zu bemessen. Dies könnte auch den Betrachtungszeitraum der Totalgewinnprognose bilden. Für den Großteil der aktuellen Klein-Windkraftanlagen wird diese Gewinnprognose ein negatives Ergebnis haben. Berechnete Verluste der Anlage können demnach nicht steuermindernd mit anderen Einkünften des Betreibers verrechnet werden.

Wird die Windkraftanlage auf dem eigengenutzten Wohnhaus ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, kommt aber eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 % der tariflichen Einkommensteuer für den Lohnkostenanteil der Installations- und Wartungskosten in Betracht.

Klein-Windkraftanlagen und Photovoltaikanlage als einheitlicher Betrieb?

Wenn sich Photovoltaikanlage und Windkraftanlage sinnvoll ergänzen können, liegt es nahe, dass früher oder später auch beide Formen der Energieerzeugung bei einzelnen privaten Betreibern gemeinsam auftreten.

Würde der Betrieb beider Anlagen als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen, wäre nur eine einheitliche Gewinnermittlung zu erstellen. Gewinne der Photovoltaikanlage könnten mit Verlusten der Windkraftanlage verrechnet werden. Der BFH hat über die Zusammenfassung einer Photovoltaikanlage mit anderen Betriebsteilen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb bisher eher restriktiv geurteilt (Kiosk und Photovoltaikanlage getrennt, auch bei Nutzung eines Teils des erzeugten Stroms im Kiosk, BFH-Urteil vom 24.20.2012, X R 36/10; Elektroinstallateur und Photovoltaikanlage zusammengefasst, wenn auch Anlagen vertrieben werden, BFH-Urteil vom 15.10.2010, X R 22/08).

Über die Gewinnerzielungsabsicht ist nach der Rechtsprechung des BFH aber ohnehin getrennt nach Betriebszweigen zu entscheiden. Photovoltaik- und Windkraftanlage müssten hierfür separat betrachtet werden. Vor der Entscheidung über eine mögliche Zusammenfassung müsste die Windkraftanlage somit zunächst eigenständig ausreichend ertragbringend produzieren, um die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen.

Fazit

Der Betrieb privater Klein-Windkraftanlagen erscheint derzeit (standortabhängig) in der Breite nicht wirtschaftlich und steuerlich attraktiv. Wird aber eine Windkraftanlage durch Privatpersonen betrieben, können steuerliche Problemstellungen im Einzelfall ähnlich diffizil ausfallen wie bereits von den „kleinen“ Photovoltaikanlagen bekannt.

 

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