Wer § 9a EStG bislang aufschlug, wusste: Hier wohnt die Typisierung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll das Massenverfahren entlasten und nicht die nächste Einzelfalldebatte eröffnen. Genau deshalb ist der neue § 9a Satz 3 EStG so bemerkenswert: Ab 1.1.2026 sind Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten zusätzlich neben den Pauschbeträgen abziehbar. Der Gesetzgeber formuliert das Ziel ungewöhnlich offen: Die Beiträge sollen sich „bei jedem Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken“ (BT-Drs. 21/3104, 37) – also gerade auch dort, wo der Pauschbetrag bislang jede Wirkung absorbierte. Das klingt nach kleiner Korrektur. Tatsächlich ist es ein Systemtest: Wie viele Einzelausnahmen verträgt ein digitalisierbares Massenverfahren, ohne dass § 9a EStG...
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Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. So lautet das BFH-Urteil vom 22.10.2025 (II R 32/22). Der Sachverhalt in aller Kürze: Die Klägerin erwarb ein Zweifamilienhaus. An diesem war dem Bruder der Veräußerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte es den reinen Kaufpreis für die Immobilie von 103.000 Euro sowie zusätzlich den kapitalisierten...
EuGH und EuG haben in jüngster Zeit zwar mehrfach verdeutlicht, dass der Besitz einer Rechnung nur eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt und die Anforderungen an eine Rechnung nicht überstrapaziert werden dürfen (z.B. EuG-Urteil vom 11.2.2026, T‑689/24). Wenn ein Dokument aber erst gar nicht als Rechnung anerkannt wird, bleibt es dabei, dass ein Vorsteuerabzug daraus nicht möglich ist. Dies verdeutlicht einmal mehr ein Urteil des FG Münster vom 11.12.2025 (5 K 1900/23 U rkr.). Der Sachverhalt in aller Kürze: Die Klägerin betreibt den Handel mit IT-Produkten, Computern und Elektrogeräten aller Art. Sie erhielt im Streitjahr 2016 jeweils als Rechnung...
Steuern dienen in erster Linie der Finanzierung staatlicher Aufgaben. Dieser fiskalische Zweck bildet den klassischen Ausgangspunkt jeder Steuererhebung. Gleichwohl ist das Steuerrecht seit jeher mehr als ein reines Einnahmeinstrument. Es entfaltet über seine Belastungswirkung zugleich eine Lenkungsfunktion. Preisliche Veränderungen beeinflussen wirtschaftliche Entscheidungen, indem sie Anreize setzen oder Belastungen erhöhen. In diesem Spannungsfeld bewegt sich das Konzept der sogenannten Lenkungssteuern. Steuerrecht zwischen Fiskalzweck und Lenkungsfunktion Die Lenkungsfunktion ist steuerrechtlich anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass der Gesetzgeber Steuern nicht ausschließlich zur Einnahmeerzielung einsetzen darf, sondern mit ihnen auch ordnungs- oder verhaltenspolitische Ziele verfolgen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Steuer...
Kürzlich hatte ich ein BFH-Urteil vorgestellt, wonach die laufenden Vergütungen aus der stillen Beteiligung eines Mitarbeiters am Unternehmen des Arbeitgebers zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können – Arbeitslohn hat der BFH verneint (BFH-Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23). Heute möchte ich kurz auf ein Urteil zu einem ähnlichen Fall eingehen: Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht führen regelmäßig nicht zu Arbeitslohn, sondern zu Kapitaleinkünften. Dies gilt, wenn das Genussrecht wirksam vereinbart worden und eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt ist (BFH-Urteil vom 21.10.2025, VIII R 14/23). Der Sachverhalt in aller Kürze: Der Arbeitgeber hatte einem ausgewählten Kreis...
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009 wurde zum 1.1.2010 der ermäßigte Steuersatz für Hotelübernachtungen eingeführt. Im Volksmund wurde der ermäßigte Steuersatz auch Mövenpick-Steuer genannt, weil sich seinerzeit die FDP für die Absenkung stark gemacht hatte und zuvor eine großzügige Spende des Mövenpick-Konzerns erhalten hatte (vgl. www.handelsblatt.com). Nicht ganz überraschend wollten viele Hoteliers anschließend gerne auch die Nebenleistungen wie die Parkplatzgestellung oder – damals – die Frühstücksgestellung – dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Und spätestens nach dem EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam“ schienen die besten Argumente auch auf ihrer Seite zu sein. Doch weit gefehlt: Der EuGH hat entschieden, dass für die Bereitstellung von Parkplätzen oder...
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