Steuervorauszahlungen: Vorsicht bei falschen Angaben

Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird von den Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrer tatsächlichen Berechtigung – ganz unterschiedlich gesehen. Manche sind froh, wenn die Vorauszahlungen vielleicht etwas höher festgesetzt werden, damit sie später nicht nachzahlen müssen. Andere wiederum wehren sich sozusagen mit Händen und Füßen dagegen, der Finanzverwaltung einen Kredit zu gewähren (so sehen sie es zumindest). Und wieder andere verfügen – ganz objektiv – gerade nicht über die Liquidität, um die Vorauszahlungen zu leisten.

Wer jedoch glaubt, die Höhe der Vorauszahlungen durch falsche Angaben verringern zu können, sei gewarnt: Hat ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen vorsätzlich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben gestellt und kommt es hierdurch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen, liegt eine Steuerhinterziehung vor!

Brisant: Erst kürzlich hat das BMF den AEAO umfassend überarbeitet und deutlich auf die möglichen Arten der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Steuervorauszahlungen hingewiesen. Und vor allem: Die verkürzten Steuervorauszahlungen werden hoch verzinst. Der Zinslauf endet erst mit der Begleichung der Abschlusszahlung (AEAO zu § 235 u. § 238 AO vom 31.1.2019). Es ist daher wahrscheinlich, dass es häufiger als früher zur Festsetzung von Bußgeldern und von Hinterziehungszinsen kommen wird.

Den Steuerberater-Kollegen sei übrigens die Empfehlung an die Hand gegeben, Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit einleitenden Worten wie etwa „nach Angaben meines Mandanten“ zu versehen. Ob es im „Fall der Fälle“ hilft, vermag ich allerdings nicht hinreichend zu beurteilen.

Mich würden Ihre Erfahrungen interessieren? Hatten Sie hinsichtlich zu niedrig festgesetzter Vorauszahlungen schon einmal Ärger mit der Finanzverwaltung?

Weitere Informationen:

BMF v. 31.01.2019 – IV A 3 – S 0062/18/10005 (Nr. 33/AEAO zu § 235)

2 Gedanken zu “Steuervorauszahlungen: Vorsicht bei falschen Angaben

  1. Naja, ist wohl eher Mandanten interessant, die ihre Buchhaltung selber machen.

    Wenn ich die FiBu mache, sehe ich ja tatsächlich, ob sich die Zahlen verschlechtern und nur dann stelle ich „namens und im Auftrag meines Mandanten“ einen Herabsetzungsantrag.

    Wenn ich die FiBu nicht selber mache, brauche ich aber auch geeignete Unterlagen für den Antrag, z.B. eine aktuelle BWA. Vorher werde ich nicht tätig.

    Aus dieser Vorgehensweise heraus kann ich also sagen, dass ich diesbezüglich noch keinen Ärger mit dem Finanzamt hatte.

  2. Ich habe folgenden Fall mitverfolgt: Mitte des Jahres wird aufgrund der mäßigen BWA die Herabsetzung der VZ beantragt. Ende des Jahres wird kein Antrag auf Heraufsetzung gestellt, obwohl die Geschäfte wieder besser laufen. Nach der Veranlagung kam prompt Post von der BuStra.

    Hier wird mal wieder mit zweierlei Maß gemessen: Will der Steuerpflichtige die VZ ändern, muss die Bemessungsgrundlage korrekt berechnet und nachgewiesen sein. Das FA dagegen darf ganz bequem und selbstverständlich die VZ im Bescheid anhand einer Jahre alten Veranlagung festsetzen.

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