Stundungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge erneut verlängert – Was jetzt noch zu tun ist

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hat sich dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung jetzt auch für den Ist-Monat April 2021 auf Antrag anzubieten. Es kann sich lohnen, noch schnell einen Stundungsantrag zu stellen.

Hintergrund

Aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Pandemie zeichnet es sich weiterhin ab, dass zahlreiche Betriebe und Unternehmen auch in den kommenden Wochen weiterhin geschlossen bleiben. Hinsichtlich der vom Shutdown betroffenen Unternehmen zeigt sich darüber hinaus, dass die in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen insbesondere in Form der Überbrückungshilfe III zwar bereits angelaufen sind, jedoch in weiten Teilen nach wie vor lediglich Zug um Zug bei Unternehmen und Selbständigen ankommen; der Programmzeitraum endet Juni 2021, Anträge können aber noch rückwirkend bis 31.8.2021 gestellt werden.

Zur Vermeidung unbilliger Härten hatten sich die Sozialversicherungsträger bereits vor geraumer Zeit dazu entschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge ab November 2020 auf Antrag zu stunden. Diese Stundungsmöglichkeit wurde nochmals verlängert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nach dem GKV-Spitzenverband müssen:

  • vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden, ferner muss
  • die Antragstellung mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie hier oder auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes unter dem Stichwort Sozialversicherungsbeiträge.

Bewertung und Ausblick: Was ist jetzt von Unternehmen zu tun?

Unternehmen, Selbständige und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die abermalige Verlängerung der Stundungsmöglichkeit ist deshalb sehr zu begrüßen, weil sie die Liquidität der Unternehmen in einer angespannten finanziellen Situation schont.

Was ist jetzt zu beachten?

Die Stundungen für die Monate Januar bis April 2021 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 27.5.2021). Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.

Unternehmen und Selbständige sollten sich deshalb sputen und rechtzeitig den Stundungsantrag stellen. Säumniszuschläge und Vollstreckung drohen in diesem Fall nicht. Dies gilt auch für GKV-Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben und von den Folgen des aktuellen Lockdowns betroffen sind.

Aber Achtung: Stundung bedeutet nur Zahlungsaufschub, nicht Erlass! Das bedeutet, dass die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge auch bei Stundung nachzuentrichten sind. Abgewartet werden muss noch, ob die Sozialversicherungsträger mit Rücksicht auf die nach wie vor schleppende Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen auch die Sozialversicherungsbeiträge ein weiteres Mal stundet, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen. Wir bleiben dran!

Weitere Informationen:

NWB Eilnachricht: Sozialversicherungsbeiträge | Weiterhin Stundungen möglich (17/2021) – für Abonnenten kostenfrei

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