Crowdworker sind keine Arbeitnehmer – ist das die neue „Arbeitswelt“?

Das so genannte Crowdworking ist auf dem Vormarsch. Die Aufträge für Crowdworker werden üblicherweise per Internet über Crowdsourcing-Plattformen angeboten und je nach Auftrag oder Projekt von einem oder auch mehreren Crowdworkern bearbeitet (vgl. www.clickworker.de). Die von den Crowdworkern übernommenen Aufträge können vielfältig sein. Es kann sich zum Beispiel um Recherchetätigkeiten, Übersetzungen, Datenbankarbeiten oder Preisanalysen handeln. Allen Tätigkeiten ist gemein, dass sie über den PC oder ein mobiles, internetfähiges Gerät erbracht werden.

Jüngst hat das LAG München entschieden, dass die Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen besteht (Urteil vom 4.12.2019, 8 Sa 146/19). Weiterlesen