Umsatzsteuer für Lehrer & Dozenten – Frist zum Jahresende beachten

Die Steuerbefreiungen sind derzeit in Deutschland das vorherrschende umsatzsteuerliche Streitthema. Wer als Dozent, Lehrer oder Schule jeglicher Art noch nicht befreit ist, sollte zum Jahresende aktiv werden. Für Fahrschulen führen wir in der Kanzlei das Pilotverfahren.

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen im Umsatzsteuergesetz sorgt häufig für Verdruss. Noch vor wenigen Jahren wollte der Gesetzgeber handeln und eine grundlegende Überarbeitung vornehmen. Abgewartet werden sollte lediglich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, nach dessen Verkündung man von den Reformplänen allerdings wieder Abstand nahm. Offenbar dachte man, dass die nationale Regelung den EU-Vorgaben genüge – zu unrecht, wie sich nun mehrfach gezeigt hat.

Der Bundesfinanzhof und ihm folgend die Finanzgerichte haben mittlerweile in zahlreichen Entscheidungen bestätigt, dass die deutsche Regelung zu eng gefasst sei. Daneben hat die EU-Kommission gegen Deutschland im Herbst deswegen ein – bisher überraschend wenig beachtetes – Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Tatsächlich werden sich daher künftig wohl viel mehr „Ausbilder“ als bislang auf die Steuerbefreiung berufen können.

Im Detail hat sich der Europäische Gerichtshof – wie so oft – nur eher kryptisch zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ausgedrückt. Maßgeblich soll sein, dass der private Unterricht vergleichbare Ziele wie öffentliche Schulen verfolgt. Das kam man im Zweifel natürlich sehr weit fassen. Diese aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung haben wir in der Kanzlei nun etwa zum Anlass genommen, die Steuerbefreiung für den privaten Fahrschulunterricht geltend zu machen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat sich das Finanzgericht bereits für die Befreiung ausgesprochen – ein deutlicher Fingerzeig für ein möglicherweise baldiges Ende der gut vierzig Jahre alten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Steuerpflichtigen Dozenten, Lehrern und Schulen kann nur mit Nachdruck empfohlen werden, die eigene Steuerpflicht kritisch zu hinterfragen und bewerten zu lassen. Unter Umständen bietet es sich an, zum Jahreswechsel alte Verfahren mittels Änderungsantrag offen zu halten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte in naher Zukunft eine gewisse Bewegung in das tradierte System der Steuerbefreiung nach Bescheinigung der jeweiligen Landesbehörde kommen.

Tipp: In diesem Zusammenhang ist auch in aller Deutlichkeit zu raten, den Ausweis von Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen zu überprüfen. Vielfach zeigt sich eine allzu große Sorglosigkeit in der Praxis. Ein unnötiger Steuerausweis stellt stets ein Risiko dar, und wenn sich dieses nur auf die Verhinderung von Erstattungszinsen beschränkt. Daher gilt grundsätzlich bei Abrechnung gegenüber Privatpersonen: Verzichten Sie – auch bei (vermeintlich) steuerpflichtigen Leistungen – auf den Steuerausweis!

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