Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen – Auch für eine GmbH?

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen.

Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie weit man in der Historie für dieses Argument zurückgehen muss. Irgendwann in der Menschheitsgeschichte glaubte man ja schließlich auch, die Erde sei eine Scheibe.

In der Gegenwart empfiehlt es sich, die juristische Auslegung heranzuziehen. Allein der Wortlaut gibt hier nicht allzu viel her, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen – auch unter Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – sprachlich ungemein offen gehalten sind.

Infolgedessen bietet auch die systematische Auslegung nicht übermäßig feste Trittstellen. Einerseits werden in den Steuerbefreiungen „Einrichtungen“ adressiert, andererseits (wohl?) eher Einzelpersonen. Der Europäische Gerichtshof hat schon klargestellt, dass der Begriff der Einrichtung rechtsformneutral besetzt ist. Gleiches im Umkehrschluss auch für die anderen Steuerbefreiungen gelten zu lassen, erscheint indes nicht zwingend.

Es bleibt die Auslegung nach dem Sinn und Zweck. Hier spricht letztlich nur der Ausnahmecharakter  von Steuerbefreiungen für eine enge Auslegung. Dagegen spricht indes einiges mehr. So ist zunächst der Rechtsformneutralität der Mehrwertsteuer ein hoher Stellenwert zuzusprechen. Deshalb erkannte in Österreich – wo man uns hierzulande in Sachen Mehrwertsteuer ja öfter mal nicht nur einen Schritt voraus ist – der Unabhängige Finanzsenat als Vorläufer des heutigen Bundesfinanzgerichts schon 2004 die Steuerbefreiung für juristische Personen an.

Hinzu kommt die grundlegende Bedeutung von Bildungsleistungen. Heilbehandlung, kulturelle Teilhabe, Sozialfürsorge, Bildung – wie wollte man hier differenzieren und eine Leistung steuerlich freistellen, eine andere aber nicht?

Und schließlich bleibt festzuhalten, dass die Steuerbefreiung beinahe jeden Anwendungsbereich verlöre, wenn man nur noch die Einzelperson adressierte.

In einem aktuellen Aussetzungsbeschluss hat das Finanzgericht Baden-Württemberg daher gar keine großen Worte verloren und den Einschluss einer GmbH in den Anwendungsbereich der Privatlehrerbefreiung für möglich gehalten. Nun bleibt nur noch ein klares Signal des Bundesfinanzhofs abzuwarten, welches abschließend den (hoffentlich) richtigen Weg weist.

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Ein Beitrag von:

  • Matthias Trinks

    • Rechtsanwalt, Partner der txt AG Rechtsanwaltsgesellschaft (txt.de)
    • Lehrbeauftragter für Steuerrecht an öffentlichen und privaten Hochschulen
    • Mehrere hundert Veröffentlichungen in der Fach- und Tagespresse
    • Fokus: Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht

    Warum blogge ich hier?
    Egal wie lange und tief man in eine juristische Materie eintaucht – so richtig durchdringen wird man das Thema wohl nie. Und da bietet dieser Blog genau den richtigen Ort zum anregen, austauschen, loben, kritisieren und nachfragen. Gesprächsstoff ist bereits reichlich vorhanden. Und das ein oder andere interessante Thema haben Gesetzgeber, Gerichte und Verwaltung vermutlich auch schon in der Hinterhand.

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