„Und der goldene Bär geht an…“

Gewinnerserie – Steuerpflicht von Preisgeldern in TV-Shows

Die Berlinale ist eröffnet. Die Auszeichnung und Ehrung mit einem Preis mag sich für den Empfänger wie ein Hauptgewinn beim Lotto anfühlen. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist der Lottogewinn die erfreulichere Variante, denn dieser ist nicht zu versteuern. Anders stellt sich die Steuerpflicht dar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Fraglich ist daher, ob die Einkünfte aus Preisgeldern wie in der Berlinale steuerpflichtig sind und wenn ja, welcher Einkunftsart diese zugeordnet werden.

Zur Steuerpflicht von Preisgeldern hat sich das BMF bereits mit Schreiben vom 05.09.1996 (IV B 1 – S 2121 – 34/96) geäußert. Hiernach unterliegen Einnahmen aus Preisen der Einkommensteuer, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Dies gilt insbesondere für Preisgelder, die beispielsweise für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen vergeben werden.

Zusammenhang mit einer Einkunftsart

Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist dann gegeben, wenn das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und zudem sowohl das Ziel und die Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Preisträger beispielsweise ein besonderes Werk geschaffen hat oder eine besondere Leistung erbracht hat. Hierzu gehören auch werbewirksame Auszeichnungen im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Anlässen, wie bspw. bei der Ausstellungen kunstgewerblicher Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil v. 01.10.1964 – IV U 183/62).

Beispiel:

Schauspielerin A bekommt den deutschen Fernsehpreis in der Kategorie „Beste Hauptdarstellerin“ für ihre Darbietung im Kinofilm XY.

Ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn der Preis bzw. das Preisgeld bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen fördern. Dies ist bspw. der Fall, wenn Geldpreise den Charakter eines Zuschusses haben und sie dem Empfänger im Rahmen seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verwendet werden müssen. Dies ist z.B. bei Starthilfen nach bestandener Meisterprüfung im Handwerk der Fall (vgl. BFH-Urteil v. 14.03.1989 – I R 83/85) oder bei Filmpreisen (Produzentenpreis), die nach den Vergaberichtlinien einer Zweckbestimmung unterliegen (Herstellung eines neuen Filmwerks).

Hinweis:

Ein Indiz für ein leistungsbezogenes Entgelt ist auch die Bewerbung um einen Preis, wie bspw. bei einem Ideenwettbewerb von Architekten (vgl. BFH-Urteil v. 16.01.1975 – IV R 75/74).

Steuerlich unbeachtlich sind Einnahmen aus Preisen (Preisgelder), wenn sie nicht in Verbindung mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen und somit kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht. Dies ist gemäß BMF-Schreiben vom 05.09.1996 der Fall, wenn der Preis bspw. dazu bestimmt ist, dass Lebenswerk des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder seine Vorbildfunktion herauszustellen (vgl. BFH-Urteil v. 09.05.1985 – IV R 184/82).

Dies kann im Übrigen auch dann angenommen werden, wenn ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung der Anlass für diese Auszeichnung war und die Gesamtpersönlichkeit des Preisträgers – bzw. sein bisheriges Gesamtschaffen – entscheidend dazu beigetragen haben. Beispielhaft wird hier im o.g. BMF-Scheiben die Vergabe des Nobelpreises genannt.

Einkunftsart

Stehen die Einkünfte in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart, so sind die Einnahmen dieser Einkunftsart zuzuordnen. Erhält bspw. eine Schauspielerin einen Preis, für ihre Darbietung in einem Filmwerk, so ist das erhaltene Preisgeld den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG zuzuordnen.

Fazit:

„Wie gewonnen, so zerronnen“ – in den meisten Fällen dürfte sich daher der Fiskus ebenfalls über die Auszeichnung freuen.

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