Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin können voll abziehbar sein

Wer mit seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt und die Partnerin bzw. der Partner über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügt, kann seine Unterhaltsleistungen an die Partnerin/den Partner bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen mitunter ungekürzt geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung komme es nicht an.
Die Frage, ob sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert und deshalb eine Kürzung von Sozialleistungen zu vergegenwärtigen hat, stelle sich folglich im Rahmen von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht. Denn auch in einem solchen Fall verweise ihn der Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft auf Einkommen und Vermögen seines Lebenspartners. Eine Anrechnung fiktiver Einkünfte komme im Rahmen der sozialrechtlich angelegten Zwangsläufigkeit ebenfalls nicht in Betracht.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erzielte in den Streitjahren (2009 bis 2012) gewerbliche Einkünfte. Er lebt seit Mai 2007 mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt. Seit 2009 hinaus erhielt die Lebensgefährtin keine Leistungen nach dem SGB II. Ihr Antrag auf Fortzahlung der Leistungen wurde abgelehnt, weil sie mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. In den Streitjahren erzielte die Lebensgefährtin keine eigenen Einkünfte. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils Unterhaltsaufwendungen für die Partnerin mit dem Höchstbetrag zuzüglich des Beitrags für die Krankenversicherung geltend.

Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Die Unterhaltsaufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Lebensgefährtin nicht hilfsbedürftig sei. Denn sie hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit decken können. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Zwar seien die Unterhalsaufwendungen grundsätzlich abziehbar, allerdings seien bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers (hier in Höhe von geschätzt monatlich 400 Euro) gegenzurechnen.

Dieser Ansicht hat der BFH eine Absage erteilt: Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung und eröffnet zahlreichen Paaren nun die Möglichkeit des Abzugs von Unterhalsleistungen.

Weitere Informationen:
BFH v. 09.03.2017 – VI R 16/16

 

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