Unterliegt beim Verkauf einer Ferienwohnung auch die mitveräußerte Einrichtung der Besteuerung?

Das Finanzgericht Münster hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob auch hochwertige Einrichtungsgegenstände einer Ferienwohnung zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Diese Gegenstände werden von der Besteuerung ausgenommen, da typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial besteht. Im Entscheidungsfall war aber eine nicht unbedeutende Wertsteigerung tatsächlich realisiert worden.

Sachverhalt

Die Kläger hatten eine Ferienwohnung in einem Feriengebiet in 2013 erworben, die ab ihrer Fertigstellung in 2014 ohne Eigennutzung ausschließlich an Feriengäste vermietet wurde.  Die Ferienwohnung wurde bereits in 2016 wieder veräußert. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht mehr als Ferienwohnung vermietet werden durfte. Mit der Ferienwohnung wurden auch die hochwertige Einbauküche und das gesamte Wohnungsinventar mitveräußert. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € veranschlagt und war damit bereits ca. 5.000 € höher als die Anschaffungskosten der Kläger für die einzelnen Einrichtungsgegenstände. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Abschreibungen ermittelte das Finanzamt gar einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 20.000 €. Rechnerisch wurde damit unstrittig ein Gewinn aus der Mitübertragung der Einrichtung der Ferienwohnung erzielt.

Entscheidung des Finanzgerichts

Private Veräußerungsgeschäfte sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Anlass der Regelung war, dass bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z. B. Gebrauchtfahrzeugen) aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt werden.

Bei anderen Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre. Diese Regelung kommt für die veräußerte Einrichtung der Ferienwohnung, die unzweifelhaft zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wurde, aber nur zum Tragen, wenn die Wohnungseinrichtung nicht zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehört.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem Wertverlust durch wirtschaftliche Abnutzung unterliegen, kein Wertsteigerungspotential haben oder die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Wohnungseinrichtungsgegenstände seien nach Würdigung des Finanzgerichts Gegenstände des täglichen Gebrauchs, da diese zur Nutzung angeschafft werden und kein Wertsteigerungspotential hätten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Einordnung der Entscheidung

Die Wertung des Finanzgerichts erscheint stringent – und wird in den meisten Sachverhalten auch zu trefflichen Ergebnissen führen. Für den entschiedenen Streitfall bleiben – zumindest bei mir – aber Fragezeichen zurück. Denn mit der Veräußerung der Wohnungseinrichtung der Ferienwohnung wurde innerhalb von nur zwei Jahren tatsächlich eine beträchtliche Wertsteigerung realisiert. Darüber stolpert letztlich auch das Finanzgericht im später folgenden Begründungsteil des Urteils, als es sich eigentlich mit der Anerkennung der vertraglichen Kaufpreisaufteilung für steuerliche Zwecke beschäftigt. Dort gesteht auch der Finanzrichter ein, dass die Wohnungseinrichtung im konkreten Fall als Gesamtheit eine Wertsteigerung erfahren hat. Zumal die Einrichtung teilweise aus tischlergefertigten Einzelstücken und die Kläger vorgetragen hatten, dass die Tischlerarbeiten besonders günstig gewesen seien, weil der beauftragte Tischler mehrere Wohnungen im gleichen Haus eingerichtet habe.

Zudem könnte überlegt werden, ob nach dem Sinn und Zweck der Besteuerungsausnahme, die steuermindernde Verlagerung von Veräußerungsverlusten privater Konsumverluste – hier wird stets allein der eigengenutzte Gebrauchtwagen zum Musterbeispiel auserkoren – nicht auch eine tatsächliche oder zumindest mögliche Eigennutzung des veräußerten Wirtschaftsguts vorauszusetzen wäre. Für die Veräußerung der hochwertigen Einrichtung einer Ferienwohnung wäre dies meines Erachtens eine überzeugendere Trennlinie zu steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Münster vom 03.08.2020, 5 K 2493/18 E

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