Update: BMF veröffentlicht Eckpunkte der vereinfachten und erweiterten Überbrückungshilfe III

Das BMF hat am 19.1.2021 auf seiner Website über erste wichtige Details der abermals verbesserten Überbrückungshilfe III informiert. Abschlagszahlungen sollen bereits im Februar erfolgen, die finale Bearbeitung der Anträge und Auszahlung im März 2021.

Hintergrund

Die Überbrückungshilfe III (Bundesfinanzministerium – Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen) steht einerseits für den Monat Dezember den seit dem 16.12.2020  bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an. Über Eckpunkte des Überbrückungshilfe III -Programms (Jahn, NWB 2020 S. 3908) hat das BMWi zwar bereits am 23.12.2020 informiert (Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt! (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), allerdings können die Finanzhilfen wegen ausstehender Software-Programmierung bis jetzt (Stand 20.1.2021) nicht beantragt werden.

BMF informiert über Erweiterung der Überbrückungshilfe III

Auf Basis des Lockdown-Verlängerungsbeschlusses vom 19.1.2021 haben BMWi und BMF am 19.1.2021 eine Vereinfachung und abermalige Verbesserung der Überbrückungshilfe III angekündigt. Das BMF hat am glichen Tag schon über wichtige Details informiert (Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen (bundesfinanzministerium.de). Die Eckpunkte lauten:

Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert

  • Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
  • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro

Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
  • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
  • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen

  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert

  • Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
  • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

Bewertung und Ausblick

Am 19.1.2021 hat die Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin (MPK) eine Verlängerung des Lockdowns bis (zunächst?) 14.2.2021 beschlossen, die bisherigen Schließungsanordnungen für weitere Bereiche der Wirtschaft gelten damit fort. Deshalb ist es konsequent, dass der Bund die im Dezember 2020 angekündigte Überbrückungshilfe nunmehr abermals vereinfachen und erweitern will (MPK-Beschluss vom 19.1.2021, Ziff. 14).

Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III „werden“ im Monat Februar erfolgen, heißt es im MPK-Beschluss vom 19.1.2021. Und weiter: Die Fachverfahren „werden“ so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden. Soweit das politische Versprechen, dem jetzt aber auch Taten folgen müssen. Ob sich das Versprechen einlösen lässt, hängt auch noch davon ab, dass die EU-Kommission ihren beihilferechtlichen Segen erteilt – wenn nicht, müssten Beihilfen aus den Corona-Finanzhilfenprogrammen zurückgezahlt werden, wenn die Summe 4 Mio. Euro übersteigt. Positiv ist jedenfalls, dass der Bundesgesetzgeber jetzt die Insolvenzantragsfrist nach § 1 Abs.3 COVInsG (BGBl 2020 I S. 3256, 3292) bis 30.4.2021 verlängern will.

Quellen


Für die Corona-Überbrückungshilfe ist ab sofort das Tool „Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 – Checkliste mit Berechnung“ in der NWB Datenbank (Kanzleipaket PRO) verfügbar.

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