Update: Bundeskabinett beschließt Inflationsausgleichsgesetz – Entlastungseffekt für Unternehmen nicht ausreichend

Am 14.9.2022 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Die Zielsetzung ist lobenswert, der Abbau der „kalten Progression“ ist aus Sicht der Wirtschaft aber völlig unzureichend.

Hintergrund

Bereits am 10.8.2022 hatte das BMF als Reaktion auf den durch den Ukrainekrieg befeuerten Inflationsanstieg in Deutschland Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt, am 8.9.2022 folgte dann der Referentenentwurf des BMF. Damit sollen inflationsbedingte (steuerliche) Mehrbelastungen zumindest abgemildert werden. Vorgesehen sind Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrags, insbesondere die Effekte der sog. „Kalten Progression“ sollen bei der Einkommensteuer abgemildert werden. Einzelheiten finden Sie in der NWB Online-Nachricht Gesetzgebung | Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz.

Für Wirtschaftsunternehmen wird die „kalte Progression“ nicht wirklich abgebaut

Das jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz enthält ein Paket von (steuerlichen) Entlastungsmaßnahmen, von dem rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren sollen. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt, beispielsweise wird eine vierköpfige Familie mit einem Jahreseinkommen von rund 56.000 € um 680 € im Jahr entlastet. Dieses gesetzgeberische Bemühen ist zu begrüßen.

Wie ist nun das Gesetzesvorhaben aus Sicht der Unternehmen aber in Bezug auf den Abbau der kalten Progression zu bewerten?

Für rund 2,3 Mio. Einzelunternehmen und ca. 450.000 Personengesellschaften ist die Einkommensteuer die zentrale steuerliche Belastungsquelle. In seiner Stellungnahme vom 8.9.2022 teilt der DIHK dem BMF mit, dass unter der Annahme, dass lediglich Unternehmen mit Gewinnen unterhalb der obersten Progressionsstufe bei der Einkommensteuer (ca. 58.600 Euro) Steuermehrbelastungen durch inflationsbedingte Einkommenserhöhungen zu schultern hätten, schätzungsweise etwa 1,8 Mio. Einzelunternehmen und etwa 300.000 Personengesellschaften von der „kalten Progression“ betroffen sind.

Immerhin erkennt der Gesetzgeber, dass Steuererhöhungen infolge der kalten Progression das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen, weil eine höhere Steuerbelastung erst dann gerechtfertigt ist, wenn die Einkommenserhöhungen die Inflationsrate übersteigt. Anders ausgedrückt: Nur Einkommenssteigerungen der Unternehmen, die über den reinen Ausgleich steigender Inflationsraten hinausgehen, erhöhen deren steuerliche Leistungsfähigkeit. Aber können Einzelunternehmen und Personengesellschaften beim derzeitigen Inflationsanstieg von zuletzt 7,9 Prozent (August 2022) überhaupt solche Gewinne erzielen?

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) wurde der Grundfreibetrag (und damit einer der vier Tarifeckwerte) zwar inflationsbedingt rückwirkend erhöht, jedoch die dabei zugrunde gelegte Inflationsrate von 3 Prozent schon damals niedrig bemessen. Ein konsequenter Ausgleich rückwirkend für das Jahr 2022 durch das Inflationsausgleichsgesetz würde erfordern, sämtliche alle Tarifeckwerte an die derzeit prognostizierte Inflationsrate von 8 Prozent anzupassen, andernfalls verpufft die gesetzgeberische Zielsetzung für tausende Unternehmen in aktuellen Inflationsspirale.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnte und sollte dieser „Webfehler“ noch korrigiert werden. Wir bleiben dran….

Quellen


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