Update: Bundestag beschließt sogenanntes Heizungsgesetz

Der Bundestag hat am 8.9.2023 mit Regierungsmehrheit das umstrittene sog. Heizungsgesetz abschließend beschlossen. Was kommt jetzt auf uns zu?

Hintergrund

Ich habe schon berichtet: Eigentlich hätte das Gebäudeenergiegesetz am 7.7.2023 mit der Regierungsmehrheit im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden sollen. Aber am 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die 2./3. Lesung der von der Bundesregierung beabsichtigten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes -GEG- (“Heizungsgesetz“) nicht vor der Sommerpause am 7.7.2023 erfolgen darf: Keine Gesetzesbeschlüsse mit der Brechstange ohne ausreichende Prüfungs- und Überlegungszeit für die Abgeordneten im Bundestag, lautete die klare Karlsruher Botschaft. Am 5.9.2023 hat der Bundestag mit der Regierungsmehrheit – gegen die gesamten Stimmen der Opposition – die Aufsetzung der GEG-Beschlussfassung auf die Tagesordnung des Bundestages beschlossen.

Eckpunkte des finalen Bundestagsbeschlusses

Am 8.9.2023 hat jetzt der Bundestag das umstrittene Gesetz mehrheitlich beschlossen – ohne die zahlreichen Oppositionsvorschläge. Der ursprüngliche Regierungsentwurf war durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Juli vor allem dahingehend verändert worden, dass Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung inklusive Übergangsregelungen aufgenommen wurden. Das bedeutet:

  • Die Regelungen des GEG sollen für Neubauten ab dem Jahr 2024, für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.6.2026 und in Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30.6.2028 gelten, wenn nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Deswegen sieht eine begleitende BT-Entschließung vor, die Bundesregierung aufzufordern, in den Bereichen kommunale Wärmeplanung, Förderkulisse, Stromnetzertüchtigung sowie Geothermie flankierende Maßnahmen zu ergreifen und eine Aufklärungskampagne zu starten. Konkret sollen die Gemeinden verpflichtet werden, bis zum 30.6.2028 eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen die kommunale Wärmeplanung bereits bis zum 30. Juni erstellen müssen.
  • In ab 2024 eingebauten Heizungen muss laut Gesetz sichergestellt werden, dass ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
  • Die Kosten des Heizungsaustausches (maximal 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern und einer nach Wohneinheiten gestaffelten Grenze bei Mietparteienhäusern) sollen mit einer Grundförderung von 30 Prozent, einem Einkommensbonus von 30 Prozent bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent gefördert werden, wobei die Maximalförderung bei 70 Prozent liegen soll.
  • Neu ist eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Das Gesetz enthält ferner Regelungen für eine Modernisierungsumlage, nach denen zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wobei maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig sind.

Bewertung

Das Heizungsgesetz war beileibe kein Ruhmesblatt deutscher Gesetzgebung. Auch wenn die Entscheidung des BVerfG im Organstreitverfahren über die parlamentarischen Abgeordnetenrechte noch aussteht, lässt sich die Lehre ziehen, besser mit mehr Geduld und ausreichend Beratungszeit Gesetze zu beschließen, gerade bei politisch umstrittenen Beratungsgegenständen. Das Heizungsgesetz bietet nach dem abschließenden BT-Beschluss jetzt eine Planungsgrundlage für Heizungsbauer und betroffenen Bürger. Die Bundesregierung sollte jetzt aber bei der Umsetzung auf eine klare Kommunikation setzen, damit jeder weiß, woran er ist.

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