Update: Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundestag verabschiedet

Am 28.5.2020 hat der Bundestag nach zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drs. 19/19379 v. 20.5.2020) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.19/19601)verabschiedet und Anträge der Oppositionsparteien abgelehnt.

Hintergrund

Mit dem Regierungsentwurf für ein Corona-Steuerentlastungsgesetz (BT-Drs. 19/19150 v. 12.5.2020), den der Gesetzentwurf wortgleich übernommen hat (BT-Drs. 19/19379 v. 20.5.2020) plant der Bund den bereits früher beschlossenen Steuerstundungen, Vorauszahlungs-Rückzahlungen und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen substantielle Steuererleichterungen. Der Bundesrat (BR-Drs.221/20 (B) v. 15.5.2020) hatte keine grundlegenden Einwände, jedoch eine Änderung vorgeschlagen, um den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Kurzarbeitergeld zu verbessern. Außerdem hatte er die Bundesregierung gebeten, eine gesetzliche Grundlage für eine mögliche dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern zu ergänzen. Die Verbändeanhörung fand am 25.5.2020 statt, der Bundestag hatte sich in erster Lesung am 27.5.2020 mit dem Gesetzespaket befasst und an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Inhalt des Bundestagsbeschlusses

Der Bundestag hat mit der Regierungsmehrheit nunmehr am 28.5.2020 beschlossen:

  • Reduzierter Umsatzsteuersatz im Gastgewerbe:
    Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll von 19 auf sieben Prozent abgesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1.7.2020 bis zum 30.6. 2021 gelten. Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen. Von der Senkung profitieren neben der Gastronomie auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
    Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden.
  • Umsatzsteuergesetz:
    Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Umwandlungssteuergesetz:
    Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 S. 3 und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl 2020 I S. 569) zu erzielen.

Ferner wurden auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/19601) noch eingefügt:

  • Umsetzung einer unionsrechtlichen Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im EG zur AO.
  • Verlängerung der Anspruchsdauer in § 56 Abs. 2 S. (IfSG) und Änderung von § 56 Abs. 1a S. 1 IfSG, sodass sichergestellt wird, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.
  • Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro.

Oppositionsanträge abgelehnt

Die Grünen hatten in ihrem Antrag (BT-Drs.19/19134 v. 12.5.2020) gefordert, den steuerlichen Verlustrücktrag für Verluste aus dem Jahr 2020 gesetzlich und zeitlich befristet  auszuweiten (§ 10d EStG), um die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie zu mildern. Die zu erwartenden Verluste für das Jahr 2020, die auf Basis einer qualifizierten Schätzung durch die Unternehmen und Selbstständigen ermittelt werden, sollten durch ein vorläufiges Verfahren bis maximal eine Million Euro auf mehrere Jahre rücktragbar sein, höchstens aber bis ins Jahr 2016. Dabei sollten Zinsansprüche ausgeschlossen werden, die auf einem Verlustrücktrag beruhen, der weiter als ins letzte Wirtschaftsjahr reicht.

Ebenfalls erfolglos bleiben die Anträge der AfD-Fraktion: Im Antrag (BT-Drs. 19/18727 v. 22.4.2020) forderte die Fraktion zahlreiche steuerliche Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise im Bereich der Umsatzsteuer, der Gewinnsteuern sowie bei gesetzlichen Fristen und der Verzinsung geben. Außerdem forderte die AfD- Fraktion eine sofortige Aufhebung des steuerlichen Solidaritätszuschlages. In einem weiteren Antrag (BT-Drs. 19/19164 v. 13.5.2020) forderte die AfD die Verlängerung der Umsatzsteuersenkung im Gastrobereich über den 30.6.2021 hinaus und Evaluation der Senkungsmaßnahme nach fünf Jahren.

Inzwischen regen die Wirtschaftsverbände dringend weitere steuerliche Maßnahmen an, die zur Stärkung von Liquidität und Eigenkapital in den Unternehmen führen, ferner dass in dieser Legislaturperiode keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratie und neue (belastende) Steuerpläne vorgenommen werden.

Bewertung

In der Verbändeanhörung am 25.5.2020 hatte insbesondere der DIHK weitergehende Steuerentlastungen für die Wirtschaft, insbesondere durch Stärkung der Liquidität und es Eigenkapitals, die Wiedereinführung der degressiven AfA, die Anhebung der GWG-Grenze oder Verrechnung der Einfuhr-Umsatzsteuer gefordert – ich hatte berichtet.

Leider hat der Bundestag nicht die Gelegenheit genutzt, um weitergehende Steuererleichterungen wie den erweiterten Verlustrücktrag zu beschließen. Steuerentlastungen, die in der Breite und branchenübergreifend wirken, bleiben aber weiter auf der Forderungsagenda an die Steuerpolitik. Hoffentlich ringt sich die Politik wenigstens nächstens Woche im Rahmen des anstehenden Konjunkturpakets dazu durch.

Quellen/Bundestagsdrucksachen:

 

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