Update COVID-Insolvenzaussetzungsgesetz: Verlängerung bis 30.4.2021 beschlossen

Der Bundestag hat am 28.1.2021 mehrheitlich die Verlängerung der Insolvenzantragsfrist bis 30.4.2021. Damit wird die Insolvenzantragsfrist für Unternehmen ausgesetzt, die wirtschaftliche Hilfeleistungen aus den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes erwarten können.

Hintergrund

Schuldner müssen grundsätzlich unter den Bedingungen des § 15 a InsO einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt.

Später sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der „Überschuldung“ für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016). Durch Art. 10 des vom Bundestag am 17.12.2020 beschlossenen SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, aber nach § 1 Abs. 3 COVInsAG nur für Schuldner, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können.

Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten.

Was ist bei der Insolvenzantragsfrist jetzt zu beachten?

Mit dem vom Bundestag am 28.1.2021 beschlossenen Gesetz, das im Februar noch vom Bundesrat bestätigt werden muss, gilt folgendes:

  • Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.4.2021 für solche Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind.
  • Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
  • Ausgenommen von der Fristverlängerung bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Bewertung der kontroversen Diskussion im Bundestag

Der Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes stimmten im Bundestag am 28.1.2021 nur die Koalitionsfraktionen und die Grünen zu, während AfD und FDP dagegen votierten und die Linksfraktion sich enthielt. Den Bedenkenträgern ist zuzugeben, dass die Corona-Pandemie zwangsläufig zu einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen führen dürfte. Dieser „Ausleseprozess“ wird künstlich verlängert, wenn man die Insolvenzantragsfrist abermals verlängert – in vielen Fällen zum Nachteil der Gläubiger.

Allerdings kommt es entscheidend darauf an, dass die es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die auf den Insolvenzgrund der Überschuldung beschränkt ist, also nicht für die Zahlungsunfähigkeit gilt. Und zweitens handelt es sich um eine Übergangsregelung, die lediglich auf Opfer von verspätet bearbeiteten oder ausgezahlten Corona-Finanzhilfen zugeschnitten ist, also solchen Schuldnern vorbehalten ist, die an sich ein intaktes Geschäftsmodell haben, das die Überlebensfähigkeit sicherstellt.

Quellen


Ein Kommentar zu “Update COVID-Insolvenzaussetzungsgesetz: Verlängerung bis 30.4.2021 beschlossen

  1. Vielleicht übersehe ich etwas, aber meiner Meinung nach umfasst die Einschränkung der Insolvenzantragspflicht vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 – unter den weiteren Voraussetzungen – die Überschuldung und Zahlungsfähigkeit.

    § 1 Abs. 1 COVInsAG hat die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eingeschränkt.

    § 1 Abs. 2 COVInsAG hat die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nur bei Überschuldung eingeschränkt. Wer Zahlungsunfähigkeit war, konnte sich nicht auf § 1 Abs. 2 COVInsAG berufen.

    § 1 Abs. 3 COVInsAG verweist auf Absatz 1. Eine Einschränkung nur bei Überschuldung kann ich nicht erkennen.

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