Der Bundestag hatte am 9.7.2026 eine umfassende Verschärfung der E-Scooter-Unfallhaftung beschlossen (BT-Drs. 21/5871). Jetzt hat auch der Bundesrat am 25.9.2026 der Reform zugestimmt (BR-Drs. 494/26). Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge, für Fahrer gilt eine Haftung wegen vermuteten Verschuldens, wenn sie sich nicht entlasten können.
Hintergrund
Ich hatte bereits im Blog berichtet: E-Scooter werden häufig in engen innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt. Waren im Jahr 2020 noch 180.000 E-Scooter versichert gewesen, hat die Zahl im Jahr 2023 bereits bei 990.000 gelegen. Dies schlägt sich auch in steigenden Unfallzahlen nieder: Das Statistische Bundesamt hat einen deutlichen Anstieg der Unfallbeteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen registriert – von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024. Deshalb verschärft der Gesetzgeber jetzt die Haftung.
Was konkret wird geändert?
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird durch Einbeziehung von E-Scooter, also einem Fahrzeug nach Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung geändert und angepasst. Das bedeutet im Wesentlichen:
- Gefährdungshaftung für Halter: Vermieter und Halter haften künftig verschuldensunabhängig (§ 7 Abs.1 StVG), was insbesondere bei parkenden E Scootern greift, mit denen Unfälle verursacht werden.
- Haftung für Fahrer: Es gilt künftig eine Haftung des Fahrers wegen vermuteten Verschuldens (§ 18 Abs.1 StVG). Nutzer müssen bei Schäden also nachweisen, dass sie diese nicht verursacht haben (z.B. Durch Unschuldsbeweis; Unabwendbarkeit des Unfalls), da sie andernfalls haften
Die Änderungen treten am Monatsersten des Quartals nach Verkündung des Gesetzes im BGBl. in Kraft, also voraussichtlich zum 1.1.2027.
Welche praktischen Folgen hat das?
Die neuen Haftungsregeln für E-Scooter haben ganz praktische Folgen: Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen – müssen künftig für Schäden aufkommen. Deshalb werden die Mietkosten für E-Scooter steigen, wenn Versicherungsprämien verteuert werden. Auch die Fahrerhaftung wird sich folgerichtig verteuern, weil entsprechende Versicherungen sich verteuern werden. Verleihfirmen und Versicherungswirtschaft haben jetzt also nur noch bis zum Jahresende Zeit, Anpassungen im Hinblick auf die ab 1.1.2027 geltende Rechtslage vorzunehmen.
Quellen
- Bundesrat Drs. 494/26
- Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drs. 21/5871