Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Torpediert der Jahresvertrag die 44 Euro-Grenze?

Das Niedersächsische FG hat kürzlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch zur Nutzung des Studios wieder monatlich entzogen werden kann (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16).

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe.

Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts fließe den Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu. Die Teilnehmer hätten allein durch den Erhalt der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch gegen das Fitnessstudio oder gegen den Arbeitgeber zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben.

Aber: Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, die mittlerweile unter dem Aktenzeichen VI R 14/18 anhängig ist. Insofern besteht in ähnlichen Fällen also eine große Unsicherheit. Die Frage wird nun sein, ob der BFH eine Parallelität zu den so genannten Jobticket-Fällen sieht. Bei der (verbilligten) Überlassung eines Jahrestickets kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er mehr als 44 Euro beträgt – versteuert werden (BFH 14.11.2012, VI R 56/11). Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR).

Die Richter aus Niedersachsen jedenfalls entschieden wie folgt: Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahresfahrkarte verschaffe die Aushändigung des Mitgliedsausweises, an dem die Teilnehmer zudem kein Eigentum erwerben, den Beschäftigten keinen unentziehbaren Anspruch, sondern lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte. Weder der Abschluss des Vertrages des Arbeitgebers mit dem Fitnessstudio noch die vertragliche Bindung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber begründeten ein eigentumsähnliches Recht.

Aber: Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, die mittlerweile unter dem Aktenzeichen VI R 14/18 anhängig ist. Insofern besteht in ähnlichen Fällen also eine große Unsicherheit. Die Frage wird nun sein, ob der BFH eine Parallelität zu den so genannten Jobticket-Fällen sieht. Bei der (verbilligten) Überlassung eines Jahrestickets kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er mehr als 44 Euro beträgt – versteuert werden (BFH 14.11.2012, VI R 56/11). Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Die Richter aus Niedersachsen jedenfalls entschieden wie folgt: Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahresfahrkarte verschaffe die Aushändigung des Mitgliedsausweises, an dem die Teilnehmer zudem kein Eigentum erwerben, den Beschäftigten keinen unentziehbaren Anspruch, sondern lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte. Weder der Abschluss des Vertrages des Arbeitgebers mit dem Fitnessstudio noch die vertragliche Bindung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber begründeten ein eigentumsähnliches Recht.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht v. 13.03.2018 – 14 K 204/16

 

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