Verfassungsmäßigkeit gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen – auch Höhe des fiktiven Zinsanteils vom BFH abgesegnet

Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (III R 35/15) hat sich der BFH wiederholt mit der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen befasst.

Neu ist dabei, dass der BFH sich hier auch zur Verfassungskonformität der fiktiven Finanzierungsanteile in den Miet-, Pacht- und Lizenzaufwendungen geäußert hat. Obwohl inzwischen Bewegung in die Haltung des BFH zur Höhe der abgabenrechtlichen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gekommen ist, verweigert sich der BFH auf Ebene der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung dieser Diskussion.

Vielmehr zwinge laut dem Urteil die Fiktion eines in Miet- oder Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Der Gesetzgeber war bei Neuordnung der Hinzurechnungstatbestände nicht gehalten, die verschiedenen Finanzierungsanteile bei der Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und auch bei der Rechteüberlassung so auszugestalten und aufeinander abzustimmen, dass bei einer Gegenüberstellung der einzelnen Hinzurechnungstatbestände von realitätsgerechten Zinsanteilen gesprochen werden kann. Ebenso wenig brauchte er den jeweiligen Zinsanteil nach einem marktüblichen Zins auszurichten oder gar von ihm abhängig zu machen.

Nach Auffassung des BFH bleibt das aktuelle – und künftige – Zinsniveau gänzlich unbeachtlich für die Hinzurechnungstatbestände. Es bleibt abzuwarten, ob diese Haltung auch fortgeführt werden kann, wenn sich eine Anpassung der Zinshöhe in § 238 AO ergeben sollte.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 14. Juni 2018, Az. III R 35/15

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