Verlängerung der Corona-Schlussabrechnungsfristen: Eine Entscheidung der Vernunft!

Das BMWK hat der dringenden Bitte der Kammern der steuerberatenden Berufe entsprochen, die von den prüfenden Dritten im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen einzuhaltenden Fristen über den 31.12.2022 hinaus mindestens bis 30.6.2023 zu verlängern.

Ein gute Botschaft auch für die Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen!
Hintergrund

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden allgemein auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen und Selbständige konnten somit frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen hierbei vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann am Ende zu Nachzahlungen aber auch Rückzahlungen führen.

Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben im Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren bei den Corona-Wirtschaftshilfen von Anfang an eine zentrale Rolle eingenommen, weil diese Subventionen grundsätzlich nur über einen prüfenden Dritten im online-Verfahren beantragt und administriert werden konnten.

Bei Hunderttausenden von Antragsverfahren und Änderungsanträgen für ihre Mandanten waren die Angehörigen – neben ihren sonstigen Aufgaben der Steuerberatung- von Anfang an ‚Land unter‘. Auf diese Überlastung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze (zuletzt 4.Corona-SteuerhilfeG, BGBl 2022 I S.911) richtigerweise durch Verlängerung der Steuererklärungsfristen reagiert.

Nach Mitteilung des BMWK vom 20.8.2022 wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen jetzt – über den 31.12.2022 hinaus – bis zum 30.6.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können, wie es DStV und BStBK gefordert hatten.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten. Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die vom BMWK jetzt zugebilligte Fristverlängerung ist nicht nur eine unverzichtbare Entlastungsmaßnahme für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, sondern hilft auch Hunderttausenden Empfängern von Corona-Wirtschaftshilfen. Durch die Berücksichtigung des 31.8.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 wird auch ein praxisgerechter Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021, die unnötige Mehrarbeit erspart.


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