Vermietete Ferienwohnung: Kann diese eine erste Tätigkeitsstätte sein?

Fahrten zu einer Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Fahrten mit der – geplanten oder tatsächlichen – Vermietung zusammenhängen. Hand aufs Herz: Sind Sie schon einmal auf die Idee gekommen, dass eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte darstellen kann und die Fahrtkosten dorthin daher nur mit der Entfernungspauschale abgezogen werden dürfen? Das FG Münster jedenfalls sieht es so (Urteil vom 15.5.2025, 12 K 1916/21 F).

Der Sachverhalt – Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen

Der Klägerin, einer GbR bestehend aus Vater und Sohn, gehörten mehrere Ferienwohnungen, die unter Hinzuziehung eines Verwalters vermietet wurden. Zu zwei Wohnungen machte die GbR Fahrtkosten für 77 Tage sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen mit der Begründung geltend, dass die Miteigentümer diese wegen umfangreicher Reparatur- und Wartungsarbeiten häufig aufsuchen mussten. Das Finanzamt hingegen unterstellte, dass die Besuche nicht ausschließlich durch die Arbeiten erforderlich gewesen seien, sondern auch privaten Zwecken gedient hätten. Die Fahrtkosten und die Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht zum Abzug zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Verpflegungskosten seien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Und die Fahrtkosten seien nur mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines geschätzten Privatanteils anzuerkennen.

Die Begründung – Anerkennung nur unter Abzug des Privatanteils

Die beiden vermieteten Wohnungen seien jeweils eine erste Tätigkeitsstätte. Eine solche sei nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG unter anderem dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dort mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Nach § 9 Abs. 3 EStG gelte dies sinngemäß auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da die GbR beide Vermietungsobjekte nicht vollständig selbst verwaltet, sondern für beide Objekte Vermittlungs- bzw. Verwaltungsgesellschaften beauftragt habe, fallen in den Wohnungen vom zeitlichen Umfang her – üblicherweise – allenfalls noch äußerst geringfügige Tätigkeiten an. Wenn die Vermietungsobjekte nun also an 77 Tage aufgesucht wurden, sei die Voraussetzung von mindestens 1/3 der für das jeweilige Objekt erbrachten Tätigkeiten erfüllt. Ausgehend hiervon können Kosten für die Fahrten nur mittels Entfernungspauschale angesetzt werden.

Es komme aber zudem auf den Grund der Reise an. Abzugsfähig seien nur Fahrkosten, die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängen. Bei einer privaten Mitveranlassung seien die Aufwendungen notfalls durch Schätzung aufzuteilen. Eine Kürzung unterbleibe nur, wenn die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist.

Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen; diese Dreimonatsfrist war im Streitjahr aber bereits abgelaufen.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist mir leider noch nicht bekannt. Ich hoffe aber, dass der BFH sich der Sache annehmen muss. Zunächst sollten ähnliche Fälle jedenfalls offengehalten werden.

Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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