Verspätungszuschlag und Corona-Krise: Waren die FAQs des BMF quasi wertlos?

Im Zuge der Corona-Krise sind die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert worden, so auch für das Steuerjahr 2019. Es ist schon etwas länger her, aber ich meine mich daran erinnern zu können, dass die Verlängerung ´mal per BMF-Schreiben, ´mal gesetzlich und dann ein weiteres Mal über die „FAQ Corona“ erfolgte. Was aber, wenn ein Steuerpflichtiger auch die letzte Frist gerissen hat und seine Steuererklärung 2019 erst Ende 2021 abgegeben hat?

Diesbezüglich hat der BFH entschieden: Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen der Finanzämter bestand nicht, da es eine entsprechende gesetzliche Regelung gab (BFH-Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23).

Der Sachverhalt:

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 endete bei beratenen Steuerbürgern – aufgrund einer gesetzlichen Verlängerung – am 31.8.2021 (Art. 97 § 36 Abs. 1 Halbs. 1 EGAO). Dennoch gab der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung 2019 erst am 28.12.2021 ab. Dementsprechend setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona“ des BMF wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i.S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Dem ist der BFH aber nicht gefolgt – die Verspätungszuschläge seien berechtigterweise zwingend festzusetzen.

Die Begründung:

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 sind durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also waren Verspätungszuschläge verbindlich festzusetzen; die Festsetzung stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Aus den „FAQ Corona“ kann der Kläger nicht für sich herleiten, dass im Streitjahr 2019 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte vorgenommen werden können. Denn die „FAQ Corona“ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt, noch führen sie anderweitig zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung. Aber selbst wenn die Formulierungen den „FAQ Corona“ grundsätzlich geeignet wären, Vertrauensschutz zu begründen, könnte sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen. Die „FAQ Corona“ wurden am 14.12.2021 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2019 aber seit mehr als drei Monaten abgelaufen.

Denkanstoß:

Im BMF-Schreiben vom 21.12.2020 (BStBl 2021 I S. 44) hieß es, dass die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden könnten. Damit lag – wenn man so will – vor der gesetzlichen Regelung (die am 15.2.2021 veröffentlicht wurde) eine Verwaltungsregelung. Und eine Fristverlängerung aufgrund einer Verwaltungsregelung hätte die Festsetzung des Verspätungszuschlages ins Ermessen des Finanzamts gestellt. Mit diesem BMF-Schreiben hat sich der BFH – wenn ich es richtig sehe – aber gar nicht befasst. Vielmehr geht es um die „FAQs“ des BMF.

Nun gut, im Urteilsfall sind diese tatsächlich erst nach dem 31.8.2021 veröffentlicht worden, so dass der Kläger darauf nicht bauen durfte. Mit den allgemeinen Ausführungen des BMF zu den FAQs kann ich mich – zumindest bezüglich der Sondersituation der Corona-Pandemie – jedoch nicht anfreunden. Es war nun einmal so, dass man angesichts der hektischen Gesetzgebung in der Coronazeit quasi nach den FAQs gelechzt und sich auch danach gerichtet hat. Was blieb Steuerberatern und Steuerpflichtigen denn auch anderes übrig? In der Rückschau von vier oder fünf Jahren erscheint – aus Sicht eines Richters – offenbar alles einfach und logisch. Das war es aber beileibe nicht.

Übrigens, nur am Rande: Das wichtigste Gremium war seinerzeit die „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“. Das gerät schon fast in Vergessenheit. Natürlich darf man richtigerweise einwenden, dass hier nichts „entschieden“ wurde, sondern letztlich immer der Gesetzgeber das Heft des Handelns in der Hand behalten hatte. Ich würde dann entgegnen, dass Bundestag und Bundesrat das Heft mit drei Fingern, aber nicht mit der ganzen Hand festhielten.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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