Vom Glück dieser Erde und der Unterbrechung eines Praktikums

Praktikanten haben üblicherweise keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das Praktikum einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. So weit, so gut – oder schlecht (je nach Sichtweise). Eine „findige“ Praktikantin hatte nun aber eine – vermeintlich – famose Idee, um dennoch „ihren“ Mindestlohn durchzusetzen. Sie verlängerte den Drei-Monats-Zeitraum per (ungewollter) Krankheit und (gewolltem) Urlaub. Doch auch wenn sie in einem Reitstall tätig war und das Glück dieser Erde bekanntlich auf dem Rücken der Pferde liegt, blieb ihr der entsprechende Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verwehrt.

Denn jüngst hat das BAG entschieden, dass kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht, wenn zwar der Drei-Monats-Zeitraum – durch den Praktikanten begründet – überschritten wird, sich die reine Praktikumsdauer aber nicht verlängert, das heißt, dass das Praktikum selbst die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat (BAG-Urteil vom 30.1.2019, 5 AZR 556/17).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin vereinbarte mit der Arbeitgeberin, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6.10.2015. Im November war die Klägerin vier Tage krank. Ab dem 20.12.2015 trat sie in Absprache mit der Arbeitgeberin über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12.1.2016 in das Praktikum zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25.1.2016. Die Praktikantin erhielt während des Praktikums keine Vergütung. Sie forderte daraufhin für die Zeit ihres Praktikums eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von 5.491 EUR brutto. Sie trug vor, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von damals 8,50 EUR pro Stunde zu vergüten.

Das BAG hat den Anspruch abgelehnt. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz hatte daher aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht zum BAG-Urteil vom 30.1.2019 – 5 AZR 556/17


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Wenning, Arbeitslohn, infoCenter NWB LAAAB-14424
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