Vorsteuerabzug aufgrund nachträglicher Entgeltvereinbarung?

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BFH 13.1.2011, V R 12/08). Der BFH hat diesen Grundsatz, den er im Jahre 2011 aufgestellt hatte, nun noch einmal bekräftigt. Danach gilt: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar (BFH 22.11.2018, V R 44/17).

In der Praxis versuchen Betroffene zuweilen, eine nachträgliche Entgeltabrede zu einer zunächst unentgeltlich erbrachten Leistung zu erreichen, um doch noch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Oftmals wird dies erst im Zuge einer Betriebsprüfung versucht. Dieser Versuch bleibt allerdings – steuerlich – erfolglos, wenn der Leistungsbezug bereits ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme vollzogen worden ist.

In dem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: SL hatte als Einzelunternehmer und Pächter mit einem Reitverein einen Vertrag über die Anpachtung von Dachflächen für den Betrieb einer Photovoltaikanlage geschlossen. SL hatte sich dabei zur Erbringung diverser Leistungen (Verlegung von Zuleitungen, Dacheindeckung, neue Trafostation) verpflichtet. Einige mit diesen Baumaßnahmen zusammenhängende Rechnungen wurden dabei über die GmbH seiner Ehefrau „verbucht“, ohne über SL „weiterverbucht“ worden zu sein. Das Finanzamt ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und erhöhte die Umsatzsteuer in Höhe der Rechnungsbeträge, da ein Umsatz nach § 3 Abs. 1b UStG vorliege. Die GmbH erteilte daraufhin nachträglich drei Rechnungen (zzgl. Umsatzsteuer) für die betroffenen Aufwendungen. Das Finanzamt unterstellte nun, dass die steuerliche Beurteilung des ursprünglichen Vorgangs nicht mehr durch nachträgliche Rechnungserteilung geändert werden könne. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer werde deshalb nach § 14c UStG geschuldet.

Der BFH hat dem Finanzamt letztlich recht gegeben, wenn auch aus anderen Gründen: Hat die GmbH Leistungen bezogen, um sie SL unentgeltlich zuzuwenden, liegt bereits keine steuerbare unentgeltliche Leistung vor, für die eine nachträgliche Entgeltabrede getroffen werden könne.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen und für ähnlich gelagerte Fälle einen „Wink mit dem Zaunpfahl“ gegeben. Es seien nämlich weitere Feststellungen zu den Umständen zu treffen, unter denen die GmbH für SL tätig wurde. Sollte es zutreffen, dass die hier streitigen Leistungsbezüge Teil eines Gesamtwerks waren, bei dem die früheren Leistungsteile der GmbH von dieser zum Gegenstand einer entgeltlichen Leistungserbringung an SL gemacht wurden und dass dies so auch für die hier streitigen Leistungsbezüge der GmbH vorgesehen war, hätte die GmbH auch insoweit eine entgeltliche Leistungserbringung beabsichtigt. Die erteilten Rechnungen, die sich auf von vornherein beabsichtigte entgeltliche Leistungen bezogen, könnten dann keine Steuerschuld nach § 14c UStG begründen.

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