Vorsteuerabzug aus Briefkastenrechnung ist möglich

Fraglich war, ob auch Vorsteuer gezogen werden kann, wenn auf der Rechnung des Leistenden eine Anschrift aufgeführt ist, unter der er tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Für den Vorsteuerabzug ist dies jedoch irrelevant, dass es nur auf die Erreichbarkeit des Unternehmers ankommt.

Mit Urteil vom 13.6.2018 (Az: XI R 20/14) hat der BFH klargestellt, dass die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnungen angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.

Damit ändert der BFH seine Rechtsprechung. Allerdings handelt es sich nicht um eine ganz freiwillige Rechtsprechungsänderung, da das Urteil eine Anschlussentscheidung nach dem Urteil des EuGH vom 15.11.2017 (Az: C-374/16 und C-375/16) darstellt. Bereits darin hatte der EuGH klargestellt, dass die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gerade im Zuge des wirtschaftlichen Wandels mit dem Blick auf Internetunternehmen ist die Entscheidung zu begrüßen.

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