Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage? Nette Idee, aber vom BFH verworfen

Tauchen die drei Worte „Erneuerung einer Heizungsanlage“ auf, denkt man wohl sofort an hohe Kosten. Nun gut, der eine oder andere denkt vielleicht auch zuerst an Robert Habeck. Von dem soll hier aber nicht die Rede sein, sondern vom BFH. Dieser hat nämlich in einem aktuellen Urteil einem Vermieter von Wohnraum den Vorsteuerabzug aus ebenjener Heizungserneuerung versagt (BFH-Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21). Man mag der Meinung sein, dass dies angesichts einer umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung doch klar war.

Doch wer das Urteil der Vorinstanz und ein Urteil des EuGH liest, wird zu dem Schluss kommen, dass durchaus gute Gründe für die Gewährung des Vorsteuerabzugs bestanden hatten (FG Münster, Urteil vom 6.4.2021, 5 K 3866/18 U; EuGH, Urteil vom 16.4.2015, C-42/14). Aber der Reihe nach.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. In 2016 ließ sie die Heizungsanlage erneuern. Im Anschluss verzichtete sie auf die Kleinunternehmerregelung und gab eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der sie Umsätze aus den Wärme- und Warmwasserlieferungen an die Mieter erklärte und Vorsteuerbeträge geltend machte, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage entfielen. Das Finanzamt war der Auffassung, die Wärme- und Warmwasserlieferungen an die Mieter seien typische Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug scheide aus, weil die Klägerin ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze getätigt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, doch der BFH hat den Vorsteuerabzug versagt.

Die Begründung in aller Kürze:

Die Begründung des BFH ist recht komplex. Letztlich führt der BFH aus, dass die deutsche Betriebskostenverordnung eine Umlage von einmaligen Erhaltungsaufwand auf die Mieter nicht zulässt. Die „Umlage“ erfolge – wenn überhaupt zulässig – über die Miete, und die ist und bleibt nun einmal steuerfrei.

Der BFH konnte sich nicht mit dem Gedanken des FG Münster anfreunden. Dieses sah getrennte Leistungen, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen der Vermieterin. Dabei stützte es sich insbesondere auf das genannte EuGH-Urteil, wonach die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die getrennt zu beurteilen sind. Der BFH sieht aber ausnahmsweise einmal den Vorrang des nationalen Rechts, hier in Form der deutschen Betriebskostenverordnung, die eine Umwälzung der Kosten auf die Mieter über die Betriebskosten gar nicht zulasse. Fazit: Der Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung kann nicht gelöst werden und ein Vorsteuerabzug scheidet aus.

Denkanstoß:

Das Thema „Aufteilung von Leistungen“ ist angesichts der zahllosen Einzelfallentscheidungen kaum noch zu durchdringen. Einmal gibt es ein Aufteilungsgebot, dann wieder – aufgrund des Vorliegens einer einheitlichen Leistung – ein Aufteilungsverbot. Nun wurde das Thema um eine weitere Facette erweitert.

Das letzte Wort zu dem Gesamtkomplex ist aber noch nicht gesprochen. Beim XI. Senat des BFH ist ein Verfahren anhängig, in dem es um folgende Frage geht (XI R 8/21): Handelt es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung? Und letztlich hat der BFH im aktuellen Urteil von „ein Fass aufgemacht“, weil er explizit darauf hinweist, dass sein Urteil nicht die Fälle des so genannten Wärme-Contractings betrifft.

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