Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung?

Der BFH musste vor kurzem Stellung dazu beziehen, ob bürgerliche Kleidung unter Umständen einen Vorsteuerabzug rechtfertigt.

Sachverhalt:

Die beiden Kläger (ein Ehepaar) waren als Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Die Die Klägerin übte ihre Tätigkeit bis September 2008 unternehmerisch aus. Danach war sie im Unternehmen des Klägers als Angestellte nichtselbständig tätig. Die Klägerin zog in ihren Anmeldungen für 2008 und der Kläger in seinen Anmeldungen für alle Streitjahre die Vorsteuer ab, die in Rechnungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) ausgewiesen war.

Vom FA wurde der Abzug nicht genehmigt.  Im anschließenden Klageverfahren machten die Kläger die streitigen Vorsteuerbeträge jeweils nur noch zur Hälfte geltend. Die ‑‑ auch wegen Einkommensteuer erhobene‑‑ Klage wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab, weil es sich um Kosten der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handele. Hiergegen legten die Kläger jeweils Revision ein.

Revision ist unbegründet

Der BFH wies die Klage mit Urteil vom 24.08.2022 (XI R 3/22) als unbegründet zurück. Er stellte fest, dass ein Unternehmer, der für seine unternehmerische Tätigkeit bürgerliche Kleidung wie z.B. schwarze Anzüge nutzt, aus der Anschaffung und Reinigung der Kleidung keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Denn, so das Gericht: Bei der schwarzen Kleidung für die beiden Kläger handelte es sich um bürgerliche Kleidung, für die der Vorsteuerabzug nach dem Gesetz ausgeschlossen ist; denn es handelt sich bei bürgerlicher Kleidung um Aufwendungen für die private Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich bringt. Vor allem schwarze Anzüge können nämlich auch privat getragen werden.

Ferner ist gem. BFH der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, als dass der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner angestellten Ehefrau schwarze Kleidung zur Verfügung gestellt hat. Da es sich um bürgerliche Kleidung handelte, wurde diese für den privaten Bedarf des Personals verwendet, so dass auch insoweit der Vorsteuerabzug nicht möglich war.

Andere Einordnung bei Überlassung als Entgelt

Der BFH stellte ferner fest, dass sich etwas anderes hinsichtlich der an die Ehefrau überlassenen Kleidung nur dann ergeben würde, wenn die Überlassung der Kleidung ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Ehefrau gewesen wäre. Es hätte dann ein sog. tauschähnlicher Umsatz vorgelegen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte. Allerdings sprach gegen ein Entgelt, dass die Kleidung ohne Bezug zum Umfang der von der Ehefrau erbrachten Arbeitsleistung und unabhängig vom Gehalt überlassen wurde.

Einheitliche Beurteilung der unterschiedlichen Senate

Mit seinem Urteil schließt sich der Senat der Einschätzung des VIII. Senats an, der den Sachverhalt für eine einkommensteuerliche Sphäre zu beurteilen hatte (BFH v. 16.03.2022 ‑ VIII R 33/18 (BFHE 276, 120, BStBl 2022 II S. 614). Denn: Der Kläger hatte auch den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung der Kleidung bei der Einkommensteuer geltend gemacht. Hierüber hatte der VIII. Senat des BFH entschieden und den Betriebsausgabenabzug für die Anschaffung (und Reinigung) der Kleidung des Klägers abgelehnt, weil die private Lebensführung des Klägers berührt war. Hinsichtlich der Kleidung für die angestellte Ehefrau hat der BFH die Sache aber an das FG zurückverwiesen. Denn insoweit kommt ein Betriebsausgabenabzug als Lohnaufwand in Betracht, wenn es eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Überlassung der Kleidung gab und wenn der Arbeitsvertrag fremdüblich war.

Europarechtskonforme Auslegung?

Nach wie vor gilt, dass das Abzugsverbot (zumindest) für die Vorsteuer europarechtlich nicht unumstritten ist. Der BFH konnte aber in seiner Begründung offenlassen, ob das Abzugsverbot mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht vereinbar ist, da die Kläger sich nicht auf das europäische Umsatzsteuerrecht berufen haben und keinen Bezug zu den Vorgaben der MwStSysRL herstellten.

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