Vorsteuerabzug für Sportvereine nach Investitionen in die Sportanlage

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug für Sportvereine

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gemeinnützigen Sportvereinen ist kompliziert: Ideelle Tätigkeit? Vermögensverwaltung? Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Zweckbetrieb? Vereine haben ihre Ein- und Ausgaben korrekt aufzuteilen. Jeder Verein verfolgt andere steuerliche Zielsetzungen. Eine Vielzahl der Vereine möchte möglichst steuerfreie Umsätze erzielen. Andere Vereine möchten in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen, da sie beispielsweise ihre Sportanlage renoviert, erweitert oder neu gebaut haben (z.B. Neu-/Ausbau einer Sporthalle, Flutlichtanlage etc.).

Sportkurse eines gemeinnützigen Vereins

Die Frage des Vorsteuerabzugs stellt sich insbesondere für Vereine, die Sportkurse gegen Entgelt anbieten. Ihnen stehen der Vorsteuerabzug und ggf. ein Vorsteuerüberhang nur dann zu, wenn diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Gehen wir von einem Verein aus, dessen Zweck es ist, den Sport und die Jugendhilfe zu fördern (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 21 AO). Der Verein erhält für die Erbringung der Sportkurse von den Teilnehmern Gebühren, um die durch die Kurse entstehenden Kosten zu decken. Die Vereinssatzung sieht zudem vor, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann. Die Satzung orientiert sich insofern an § 5 der Mustersatzung aus Anlage 2 zum AEAO.

Vor diesem Hintergrund sind die Gebühren zur Teilnahme an den Sportkursen des Vereins regelmäßig weder nach § 4 Nr. 21 UStG, noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit. Der BFH verneint insbesondere eine sportliche Veranstaltung i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (BFH, Urteil v. 25.07.1996 – V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154 Rn. 18):

„Trainiert ein Verein durch einen hierfür bestellten Trainer einzelne Mitglieder, ist dies eine Dienstleistung und keine „Veranstaltung“.“

Es greift auch keine Steuerbefreiung unter Rückgriff auf das Unionsrecht. Es handelt sich vielmehr um spezialisierten, punktuell erteilten Unterricht in Bezug auf die jeweiligen Interessen der Teilnehmer. Der BFH hat dies zuletzt durch Urteil vom 15.03.2022 (Az. V R 35/21, V R 35/19) nochmals bestätigt. Dies gilt nach meiner Auffassung beispielweise für:

  • Schwimmkurse (z.B. Baby- und Kleinkindschwimmen);
  • Breitensportkurse;
  • Cycling- und Fitnesskurse;
  • Yogakurse;
  • REHA Kurse;
  • Wirbelsäulengymnastik;
  • Aqua Fitness

Optionsmodell für mehr Rechtsklarheit

Es dürfte Konsens sein, dass Sportvereine dem Gemeinwohl dienen und daher grundsätzlich umsatzsteuerlich privilegiert werden sollte. Fest steht aber auch, dass die umsatzsteuerliche Zielrichtung der Vereine unterschiedlich ist. Vielen Vereinen wäre geholfen, wenn es ein Optionsmodell in der MwStSystRL sowie im UStG für die Steuerbefreiung gäbe. So könnten Vereine Ihre umsatzsteuerlichen Themen und Investitionen im Voraus rechtssicher planen. Umsetzt werden könnte dies durch eine Aufnahme der Steuerbefreiungen nach Art. 132 Buchst. i) und j) MwStSystRL in den Optionskatalog des Art. 137 Abs. 1 MwStSystRL.

Weitere Informationen:

Für eine ausführliche Darstellung dieser Problematik lesen Sie den von Gerwin Schlegel und mir verfassten Beitrag „Aktuelles zur Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen“, NWB 2022 S. 2693/NWB LAAAJ-22043. Der Beitrag ist für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent? Testen Sie NWB PRO vier Wochen kostenlos.


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