Was gilt bei der Rückerstattung von RV-Beiträgen an Beamte innerhalb der Wartezeit?

Zuweilen sind Beamte für eine gewisse Zeit zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb eines gewissen Zeitraums, im Allgemeinen fünf Jahre, können die Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI beantragen.

Für diesen Fall hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine zwar steuerbare, aber steuerfreie Einnahme darstellt. Zudem darf der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres nicht gemindert werden, es liegt also keine „negative Sonderausgabe“ vor (Urteil vom 14 K 1629/18 E). Das Urteil ist für die Betroffenen höchst erfreulich und stellt zumindest einen Etappensieg dar.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie im Jahr 2016 die Erstattung dieser Beiträge gemäß § 210 Abs. 1a SGB VI. In 2017 erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Betrag von rund 2.782 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wurde entsprechend dem für 2017 abzugsfähigen Anteil um 84 Prozent von 2.782 EUR, also um 2.336 EUR reduziert.

Die Klage der Beamtin vor dem FG Düsseldorf war erfolgreich. Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gehöre zwar zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG. Sie sei aber nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei. Wenn aber eine Erstattung als steuerbare, wenngleich steuerfreie Einnahme einzustufen sei, könne sie folglich nicht als negative Sonderausgabe gewertet werden.

Zwischenzeitlich hat das Finanzamt Revision eingelegt (Az. X R 35/18). Daher sollten betroffene Steuerpflichtige ggf. ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen. Sollte die Finanzverwaltung auch in der Revision unterliegen, wird sich die weitere Frage stellen, ob die Steuerbescheide der „Zahlungsjahre“ geändert werden dürfen (siehe hierzu Münch in EFG 2019, S. 410). Es bleibt spannend.

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