Was sind eigentlich Schuldzinsen?

Wer eine Immobilie errichtet, die der Einkünfteerzielung dienen soll, kann die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen als Werbungkosten oder gegebenenfalls als Betriebsausgaben abziehen, und zwar – von wenigen Ausnahmen abgesehen – im Jahr der Zahlung in voller Höhe. Anschaffungs- oder Herstellungskosten hingegen sind nur mittels AfA begünstigt.

Nun gibt es durchaus Fälle, in denen sich vermeintliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei genauerer Betrachtung als Finanzierungskosten entpuppen. So auch in einem Fall, über den der BFH jüngst entschieden hat. Sachverhalt und Begründung sollen hier nur kurz vorgestellt werden. Ich empfehle aber, das Urteil genau zu studieren, wenn jemand hohe Kosten für die Bauaufsicht und Bauleitung aufgewendet hat.

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff der Schuldzinsen weit auszulegen. Hierunter können auch Kosten für das Projektcontrolling zu verstehen sein. Das ist der Fall, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 8/21).

Der Sachverhalt:

Die Kläger waren Eigentümer von vier Mehrfamilienhäusern, mit deren Errichtung im Jahr 2011 begonnen worden war und die bis Mitte 2014 fertiggestellt wurden. Die Bank erteilte eine Darlehenszusage über insgesamt 2 Mio. Euro, verlangte aber ein Projektcontrolling. Dieses wurde auch in Auftrag gegeben. Es umfasste unter anderem eine Beratung zur Baukostenplanung. In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die Kosten für das Projektcontrolling in Höhe von insgesamt über 100.000 Euro als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten geltend. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass es sich um Herstellungskosten handele, die nur im Wege der AfA zu berücksichtigen seien. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und der BFH gab der Vorinstanz im Ergebnis recht.

Begründung:

Der Begriff der Schuldzinsen ist nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern weit auszulegen. Hierunter fallen sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Danach sind etwa Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken – und nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs – dient. Zu den Finanzierungskosten rechnet zudem die Provision für eine Fertigstellungsgarantie, wenn sich die Bankinstitute ohne die Garantie nicht zur Hergabe der Kredite an die Bauherren bereitgefunden hätten.

Denkanstoß:

Zu den Herstellungskosten rechnen zwar auch Aufwendungen der Baubetreuung, soweit es sich um Kosten der Verwaltung im Herstellungsbereich handelt. Und auch wenn im Urteilsfall gewisse Aspekte für die Annahme von Herstellungskosten sprechen, sind die in Rede stehenden Projektcontrollingkosten doch sofort abziehbare Werbungskosten in Form von Finanzierungskosten. Denn ohne das Projektcontrolling hätte die Bank die Finanzierung nicht bereitgestellt. Dies reicht zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs mit der Finanzierung des Objekts aus.


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