Wenn der Rechtsanwalt/Steuerberater plötzlich Honorar verlangt (Teil 2)

Es ist kein Geheimnis, dass Rechtsanwälte und Steuerberater selten kostenfrei arbeiten. Doch gerade beim Thema Erstberatung kommt es häufiger zu überraschenden Gebührenforderungen. Ein Kurzüberblick für Rechtssuchende:

Vorsicht bei hohen Gegenstandswerten

Wichtig zu wissen ist, dass die gedeckelte Erstberatungsgebühr nur greift, wenn keine andere Abrechnungsvorschrift zur Anwendung kommt. Das ist aber gerade etwa bei Vertragsprüfungen der Fall. Soll beispielsweise eine Abfindungsvereinbarung für einen Arbeitnehmer geprüft werden, orientiert sich das Honorar des Anwalts am Gegenstandswert. So kann es schnell einen deutlich größeren Umfang erreichen, als die pauschale Erstberatungsgebühr. In solchen Konstellationen empfiehlt es sich, die Vergütung konkret für die genau bezeichnete Tätigkeit zu vereinbaren.

Und kostenlose Erstberatung?

Häufig erwarten Ratsuchende eine kostenfreie Erstberatung. Die Zweckmäßigkeit eines solchen Angebots wird kontrovers diskutiert. In manchen Konstellationen fahren die Anbieter damit wohl ganz gut. Die Anderen halten dem entgegen, dass man eine qualitativ hochwertige Beratung nicht kostenfrei erhalten kann. Dem wird man grundsätzlich zustimmen müssen. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine kostenfreie Beratung daher nur als Akquiseinstrument für (bezahlte) Folgeaufträge. Insoweit ist zu auch zu berücksichtigen, dass Erstberatungsgebühren häufig auf Folgeaufträge angerechnet werden (müssen). Auf der anderen Seite ist mitunter eine gewisse Skepsis angebracht, wenn ein Berufsträger – branchenuntypisch – die Zeit hat, sich unbezahlten Aufträgen zu widmen.

Etwas anderes sind intrinsische Motive des Anwalts oder Steuerberaters auf Honorar im Vorfeld zu verzichten. Nicht zuletzt aufgrund gesetzlicher Hürden ist die Beratung pro bono in Deutschland jedoch kaum verbreitet. In Partnerprogrammen – neudeutsch Affiliate-Programmen – findet man Kanzleien daher ebenfalls selten. Meine Kanzlei nimmt an einem solchen lokalen Partnerprogramm beispielsweise teil. Ehrlicherweise muss ich allerdings sagen, dass das hier mehr ein Marketinginstrument ist, als ein echter Kundenmehrwert. Vermutlich gäbe es in der zuständigen Anwaltskammer auch schnell Herzinfarktpatienten, wenn ein Anwalt versuchen würde bei Payback mitzumachen…

Insgesamt sollte man als Ratsuchender stets auf hohe Transparenz bei der Honorarvereinbarung achten. Eine detaillierte schriftliche Fixierung vermeidet dabei unangenehmer Überraschungen.

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