Am 23.11.2018 wurden wichtige Gesetzesvorhaben im Bundesrat gefasst. Hier eine kurze Übersicht des „Jahresendspurts“:
Familienförderung
Ein 10 Milliarden-Paket zur Entlastung der Familien steht in den Startlöchern: Ab Juli 2019 wird das Kindergeld um 10 € pro Kind und Monat angehoben (204 €; ab dem dritten Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € pro Monat). Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst – er steigt ab 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 um jeweils 192 €. Gleichzeitig erhöht sich auch der Grundfreibetrag (aktuell 9.000 € / 2019: 9.168 € / 2020: 9.408 €).
Kalte Progression
Überfällig war schon lange der Ausgleich der kalten Progression: Um diese schleichende Steuererhöhung künftig zu verhindern, werden die Eckwerte bei der Einkommenssteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 setzt das Gesetz eine Inflationsrate von 1,84 %, für 2020 eine von 1,95 % an.
Rentenpaket
Auch das sog. Rentenpaket, über das im Vorfeld heftig diskutiert wurde, wurde verabschiedet: Ziel ist, die staatliche Rente zu stabilisieren und ggf. zu verbessern. Wesentlicher Punkt ist die sog. doppelte Haltelinie: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 % bleiben und der Beitragssatz bis 2025 die 20 % Marke nicht überschreiten. Dazu sind enorme Sonderzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung nötig.
Sinnvoll ist eine verbesserte Absicherung bei verminderter Erwerbstätigkeit: Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten. Auch Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, können sich über ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung freuen.
Versichertenentlastungsgesetz
Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Ab 1.1.2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte. Dies führt zu einer Belastung der Arbeitgeber; bisher mussten die Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen. Von den Neuregelungen profitieren auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 €.
Begrüßenswert ist, dass nunmehr Krankenkassen mit besonders großen Rücklagen verpflichtet werden, diese abzubauen. So dürfen deren Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten, ansonsten ist es ihnen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben.
Weitere Informationen:
Eine Übersicht aller wesentlichen Regelungen des JStG 2018 mit Literaturhinweisen und Gesetzesmaterialien finden Sie im stets aktualisierten NWB Reform-Radar.