Wohn-Riester: Keine Begünstigung für angebauten Wintergarten

In meinem Blog-Beitrag „Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?“ habe ich bereits auf Probleme für Riester-Sparer hingewiesen. Während das „klassische Riester“ schon kompliziert genug ist, setzt das „Wohn-Riester“ dem Ganzen aber noch die Krone auf. Hand auf´s Herz: Verstehen Sie die Förderung über Wohn-Riester und vor allem die Nachversteuerungstatbestände in allen Einzelheiten? Ich finde die Materie jedenfalls extrem schwierig. Und so ging es wohl auch einem Ehepaar, das bei der Zuordnung des Altersvorsorgekapitals zu einem bestimmten Darlehen einen möglicherweise teuren Fehler begangen hat.

Nach Ansicht des BFH ist die Verwendung von Altersvorsorgekapital zur Tilgung eines Darlehens dann nicht begünstigt ist, wenn mit dem Darlehen lediglich die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung finanziert worden ist (Urteil vom 20.3.2019, X R 4/18). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eheleute erwarben bereits im Jahr 1977 ein Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten finanzierten sie fremd. Im Jahr 2009 errichteten die Ehegatten einen Wintergarten, der die Wohnfläche des Einfamilienhauses um ca. 30 qm vergrößerte. Hierzu hatten sie bereits im Juni 2008 einen weiteren Darlehensvertrag geschlossen („Wintergarten-Darlehen“). Die Darlehenssumme belief sich auf 66.000 EUR und war bis zum 31.12.2016, spätestens bei Zuteilung eines Bausparvertrags zurückzuzahlen. Der Ehemann hatte einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen (Wohn-Riester). In 2013 beantragte er bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Entnahme seines Kapitals für die „Tilgung noch bestehender Darlehensschulden für Wohnzwecke“. Diese bezifferte er mit rund 60.000 EUR und führte hierbei insbesondere das „Wintergarten-Darlehen“ an.

Die ZfA lehnte den Antrag ab. Die beabsichtigte Verwendung diene nicht dazu, ein zum Zwecke der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenes Darlehen zu tilgen. Die Entnahme des Altersvorsorgekapitals für Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen an einer bereits bestehenden Wohnung stelle eine förderschädliche Verwendung i.S. von § 92a Abs. 1 EStG dar. Die Vorinstanz gab zwar der Klage statt. Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Das Darlehen stehe im Zusammenhang mit der Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung. Diese Maßnahme führte zwar zu nachträglichen Herstellungskosten, stelle selbst aber keine „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“ dar. Die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG seien nicht erfüllt.

Hinweis: Im Urteilsfall bestanden noch weitere Darlehen, die seinerzeit tatsächlich mit dem Erwerb der Immobilie im Zusammenhang standen. Die Kläger hätten daher mit dem Altersvorsorgekapital besser diese Kredite ablösen sollen. Mitunter ist bei den Darlehen, sofern diese mehrfach umgeschuldet worden sind, also „Ahnenforschung“ angebracht.

Weitere Informationen:

BFH v. 20.03.2019 – X R 4/18 -nv-

 

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