Zahlung über ein Verrechnungskonto ist keine unbare Zahlung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen der GmbH nicht. Denn insoweit fehle es an der Einbindung eines unabhängigen „Kreditinstitutes“ in den Geschäftsvorgang für eine „bankmäßige Dokumentation“.

Der Kläger wandte hiergegen ein, dass der Gesetzestext ausdrücklich von einem „Konto“, nicht aber von einem Bankkonto, spreche.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes.  Die Begleichung der Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden GmbH genüge nicht den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Zwar möge die Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden GmbH ebenso wie eine Buchung auf deren Bankkonto bei deren Kreditinstitut begrifflich ein „Konto des Erbringers der Leistung“ betroffen haben und damit eine ähnliche kontenmäßige „Dokumentation“ des Zahlungsvorgangs darstellen, wie diese bei Bezahlung der Rechnung durch Überweisung auf ein Bankkonto der GmbH erfolgt sein würde. Jedoch war im Streitfall in den Vorgang der Begleichung der Handwerkerrechnung kein Kreditinstitut eingebunden. Das Finanzgericht sah es als zwingend an, dass ein Kreditinstitut in irgendeiner Weise in den Zahlungsvorgang eingebunden sei.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Würdigung der Entscheidung

Der BFH hat bisher lediglich zu Fällen des § 35a EStG entschieden, in denen eine Barzahlung von Aufwendungen erfolgt war. Auch eine endgültige Entscheidung für den Fall der Aufrechnung steht noch aus. Nach einem Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München (Az. 7 K 342/15) erfüllt auch eine Aufrechnung der Rechnungssumme gegen bestehende Darlehensforderungen nicht die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG.

Bis zur höchstrichterlichen Klärung der unbaren Zahlung in dieser besonderen Konstellation ist der Umweg über das Bankkonto des Leistungserbringers angeraten. Da der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG den Zweck verfolgt, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen, erscheint es nicht abwegig, dass der BFH für den Fall der – wohl unstrittig unbaren – Zahlung über ein Gesellschafterverrechnungskonto die Steuerermäßigung zulässt.

Das Merkmal der (unbaren) Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gilt auch für die neue Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen gem. § 35c EStG. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung und des Urteils des Thüringer Finanzgerichts zur unbaren Zahlung bei § 35a EStG sind auch dort zu beachten.

Weitere Informationen:

Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19

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