Im Rahmen des NWB Experten-Blogs habe ich die Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG schon mehrfach kritisiert, da sie zum einen überflüssig und zum anderen kaum noch verständlich ist – vor allem, wenn es um die Berücksichtigung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember (bzw. bei Dauerfristverlängerung November) von Einnahmen-Überschussrechnern geht.
Kürzlich hat der BFH wieder einmal zwei Fälle zu Einnahmen-Überschussrechnern entscheiden müssen. Dazu vorab: Es gibt Fälle, in denen zwar die Zahlung erst am 11. Januar fällig wird, die Steuerpflichtigen aber zum Beispiel bereits am 8. Januar überwiesen haben. Hier hat der BFH in 2018 geurteilt: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Auf die verlängerte “Fälligkeitsfrist” am folgenden Werktag kommt es bei der Einkommensteuer überhaupt nicht an (BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16).
Aber: Wie der BFH jetzt ausführt, ist die Zehn-Tage-Regelung an eine weitere, wichtige Voraussetzung zu knüpfen: Die Annahme einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe setzt nicht nur voraus, dass sie kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt wird. Vielmehr muss sie auch innerhalb eines kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel fällig geworden sein (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21; BFH Urteil vom 21.6.2022, VIII R 25/20).
Dazu das Urteil X R 2/21:
Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9. Januar 2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug für das Jahr 2017 nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück.
Und das Urteil VIII R 25/20:
Am 10.1.2018 leistete die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017. Diese war aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2.2018 fällig. Auch hier gewährte das Finanzamt den Abzug für das Jahr 2017 nicht. Der BFH gibt dem Finanzamt recht. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb der Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei Einnahmen-Überschussrechnern erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Denkanstoß:
Im Rahmen der Buchhaltung und des Deklarationsgeschäfts können sich Steuerberater und ihre Mitarbeiter nicht jedes Mal zwei Stunden mit der Frage befassen, ob eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung dem alten oder dem neuen Jahr zuzuordnen ist. Es bedarf hier endlich einer einfachen, in der Praxis handhabbaren Lösung. Am besten wird die Zehn-Tage-Regel ganz gestrichen.