Zeitwertkonten für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter

Zeitwertkonten sind beliebt und gerne würden auch GmbH-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften die Modelle in Anspruch nehmen. Doch sind Zeitwertkontenmodelle für Organe von Kapitalgesellschaften steuerlich zulässig?

Die Finanzverwaltung hat Zeitwertkonten für GmbH-Geschäftsführer etc. jedenfalls lange Jahre abgelehnt. Und im Jahre 2015 hat auch der BFH das Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH missbilligt. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers sei es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichte (BFH-Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15).

Doch dann die Kehrtwende: Im Jahre 2018 hat der BFH eine wichtige Differenzierung vorgenommen und entschieden, dass – anders als für Gesellschafter-Geschäftsführer – für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH die Vorteile des Zeitwertkontos doch gelten. Für sie sind – wie bei „normalen“ Arbeitnehmern – die Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands nicht bereits bei Einzahlung, sondern erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Ebenfalls sind die Erträge aus dem Konto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, sondern bei Auszahlung als Arbeitslohn. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung (BFH v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Nun akzeptiert die Finanzverwaltung die Rechtsprechung (ab sofort in allen offenen Fällen). Und: Nicht nur bei Fremd-, sondern auch bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern kann dem Grunde nach ein Zeitwertkonto anzuerkennen sein. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bleibt es aber dabei, dass die Einrichtung von Zeitwertkonten zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5-S 2332/07/0004:004). Die gutgeschriebenen Zinsen auf dem Konto von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gehören also zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer. Die spätere Auszahlung in der Freistellungsphase ist dann abgabenfrei.

Die Bestellung als Geschäftsführer oder Vorstand hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Erst ab diesem Zeitpunkt führen (bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) alle weiteren Zuführungen zu dem Konto steuerlich zu Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend der allgemeinen Regeln weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

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