Zuwendungsnießbrauch an Kinder: Ohne Mühe geht es nicht

Mein Kollege Christoph Iser hat in seinem Blog-Beitrag „Vermietung: Befristete Übertragung der Einkunftsquelle“ bereits auf das schöne Modell des zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs hingewiesen. Auch ich selbst hatte in einem meiner ersten Blog-Beiträge für den NWB-Verlag mit dem Titel „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat das Modell Auffassung mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt.

Doch wie es fast immer im – steuerlichen – Leben ist: Gerne möchte man die süßen Früchte naschen, sich aber nicht selbst auf die hohe Leiter begeben, um sie zu pflücken. Anders ausgedrückt: Man möchte schon gerne die steuerlichen Vorteile nutzen, aber – um ehrlich zu sein – so ganz wohl ist dem einen oder anderen nicht dabei, dem meist gerade einmal 19 oder 20 Jahre alten Kind eine Einkunftsquelle tatsächlich zu übertragen, und sei es auch nur für sechs Jahre.

Doch, und darauf möchte ich hier hinweisen: „Wer A sagt, muss auch B sagen“ und zudem viele Einzelheiten prüfen. Das heißt in Bezug auf das Modell des Zuwendungsnießbrauchs zum Beispiel:

  • Sohn oder Tochter müssen tatsächlich als Vermieter auftreten müssen, das heißt, die Mieter sind zu informieren.
  • Die Mieten sind auf ein Konto des Kindes zu zahlen. Damit ist dieses verfügungsberechtigt.
  • Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn Darlehen vorhanden sind. Hier muss gegebenenfalls mit der Bank gesprochen werden.
  • Bei einem Zuwendungsnießbrauch verliert der Eigentümer mangels eigener Einkünfte seine AfA-Berechtigung.
  • Vorsicht ist geboten, wenn größere Erhaltungsaufwendungen vom Nießbraucher getragen werden, die dieser nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt.
  • Die unentgeltliche Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs ist schenkungsteuerlich zu würdigen.
  • Ist das Kind, dem ein Zuwendungsnießbrauch eingeräumt werden soll, noch minderjährig, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
  • Bei Immobilien ist die Bestellung eines Nießbrauchs notariell zu beurkunden und im Grundbuch einzutragen.
  • Im Einzelfall sind die Auswirkungen auf ein eventuelles Baukindergeld zu prüfen.
  • Zu prüfen ist, ob sich Auswirkungen auf die Familienversicherung ergeben.
  • Besonderheiten können sich auch ergeben, wenn es im Zusammenhang mit der Immobilie auch um eine Fotovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk geht.

Fazit:

Das Modell ist äußerst begrüßenswert und führt über einen kleinen Umweg zum Abzug von Kosten des Erststudiums. Doch der Umweg ist dornenreich (und für den steuerlichen Berater lauern Haftungsgefahren).

Ich selbst werde übrigens immer gefragt, ob tatsächlich die Mieter zu informieren sind. Das möchte man nicht. Ich kann diesbezüglich nur antworten, dass ich es nicht riskieren würde, das Modell an diesem einen Punkt scheitern zu lassen. Ich Nachhinein lassen sich vielleicht immer Argumente finden, um ein Modell zu „retten“. In der Gestaltungsberatung hat man aber noch alle Trümpfe in der Hand und sollte sein Ass nicht freiwillig dem Finanzamt überlassen.

Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2016 – 11 K 2951/15


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgende infoCenter-Beiträge:
Schmalbach, Nießbrauch
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