§ 7b-Abschreibung doch erstmalig in 2018 anwendbar!

Ich weiß nicht, wie es anderen Fachautoren geht. Mir selbst jedenfalls macht es durchaus Freude, sich mit neuen Gesetzen zu befassen und diese meinen Lesern vorzustellen. Die Freude wird jedoch immer dann getrübt, wenn es an die Anwendungsvorschriften geht. Zuweilen sind diese nur schwer zu finden, ergeben sich erst durch gesetzliche Querverweise, sind sprachlich verunglückt oder verwirren, weil innerhalb eines einzigen Gesetzes mehrere Anwendungszeitpunkte zu beachten sind.

Allerdings unterliegt selbst der Gesetzgeber hin und wieder der „Anwendungsfalle“, das heißt: Aufgrund seiner „gedrechselten Sprache“ trickst er sich selbst aus und weiß am Ende nicht mehr, wann sein eigenes Gesetz anzuwenden ist.

Jüngst geschehen ist dies im Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, also der Einführung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Zur Erinnerung: Der Bundestag hat das Gesetz am 29.11.2018 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist zunächst für den 14.12.2018 erwartet worden. Allerdings ist der Punkt vollkommen unerwartet von der Tagesordnung verschwunden. Am 28.6.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz dann aber doch zugestimmt.

Begünstigt sind Investitionen, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, muss die Bauanzeige in diesem Zeitraum gestellt werden (§ 7b Abs. 2 EStG).

Aufgrund einer verunglückten Anwendungsregelung war zunächst unklar, ab welchem Veranlagungszeitraum die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG erstmalig in Anspruch genommen werden können. Besser gesagt: Nach dem Gesetzeswortlaut hätte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG erstmals mit Verkündung des Gesetzes, also in 2019, beantragt werden können. Das war natürlich nicht beabsichtigt. Eine Änderung in § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG stellt nun aber klar, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2018 erfolgen kann – und nicht erst im Veranlagungszeitraum des Jahres der Bekanntgabe des Gesetzes. Zu finden ist die Klarstellung im Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Insofern mag man mir verzeihen, wenn ich selbst bei den Anwendungsvorschriften einmal daneben liegen sollte.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

80 − = 72