Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Pflegezusatzversicherung ist verfassungsgemäß

Die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für „andere“ Versicherung wie beispielsweise Pflegezusatzversicherungen ist verfassungsgemäß; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich – so lautet das BFH-Urteil vom 24.7.2025 (X R 10/20).

Zunächst kurz zum Hintergrund:

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkung als Sonderausgaben absetzbar. Auch Beiträge zu entsprechenden privaten Versicherungen sind abzugsfähig, soweit sie dem Niveau der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen. Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und andere Vorsorgeaufwendungen werden hingen – mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen – nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der zudem auch noch abgeschmolzen wird.

Das heißt: Für Beiträge zu „anderen“ Versicherungen (etwa Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Pflegezusatz-, Haftpflichtversicherungen) gibt es nur einen geringen Höchstbetrag (1.900 Euro bzw. 2.800 Euro). Dieser wird auch noch um die Beiträge zur Basisabsicherung gemindert. In vielen Fällen wirken sich die Aufwendungen für die „anderen“ Versicherungen daher kaum oder überhaupt nicht aus. Dennoch hat der BFH die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs – auch für Pflegezusatzversicherungen – für verfassungsgemäß erachtet.

Der Sachverhalt:

Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten unter anderem geltend, dass ohne Berücksichtigung der Kosten mitunter die Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht gewahrt sei. Doch der BFH ließ sich nicht überzeugen.

Die Begründung in aller Kürze:

Der Gesetzgeber habe die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet. Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, seien in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder Vermögen auszubringen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Gesetzgeber bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, Eigenanteile steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgingen. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

Denkanstoß:

Fürs Alter privat vorsorgen – so lautet die Empfehlung der Politik. Zur Vorsorge sollte bzw. kann es auch gehören, für den Fall einer Pflegebedürftigkeit hinreichend abgesichert zu sein. Insofern überzeugt es – rein wirtschaftlich betrachtet – nicht, dass Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung nicht unbeschränkt abziehbar sein sollen. Aber ohnehin ist die Haltung des Gesetzgebers zur privaten und auch zur betrieblichen Altersvorsorge widersprüchlich – man denke nur an die Beitragspflicht von Betriebsrenten.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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