Aufwandsentschädigung für Stadträte: Krankenversicherung macht keinen Halt vor dem Ehrenamt

Für eine kommunalpolitische Tätigkeit gezahlte Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gehören zum Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Daher unterliegt der Gewinn aus dieser Tätigkeit der Krankenversicherung eines freiwillig versicherten Selbstständigen – so lässt sich das BSG-Urteil vom10.12.2025 (B 6a/12 KR 12/24 R) zusammenfassen. Die Krankenversicherung macht also keinen Halt vor dem Ehrenamt.

Der Sachverhalt:

Ein hauptberuflich selbstständiger Unternehmer ist freiwillig kranken- und sozial pflegeversichert. Seit 2014 ist er ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats einer Gemeinde sowie des Kreistags. Der Krankenversicherungsträger setzte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung fest und berücksichtigte dabei als Einkommen auch die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder aus der ehrenamtlichen Tätigkeit. Das BSG hat diese Auffassung bestätigt. Die Krankenkasse habe zu Recht Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit festgesetzt und dabei richtigerweise auch die im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder berücksichtigt.

Die Begründung in aller Kürze:

Bei den Entschädigungen handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die entsprechenden Gewinne stellen somit Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV dar. Aufgrund des dort gesetzlich angeordneten Gleichlaufs von Beitrags- und Steuerrecht kommt es nicht darauf an, dass der Kläger insofern keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausübt.

Ebenso wenig steht es der Einstufung als Arbeitseinkommen entgegen, dass das kommunale Mandat ehrenamtlich ausgeübt wird. Für die steuerrechtliche Beurteilung als selbstständige Tätigkeit lässt es der BFH genügen, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Hieran knüpft das Sozialversicherungsrecht an. Folglich sind die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn, hier also dem steuerpflichtigen Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist auch nicht wegen einer speziellen Zwecksetzung der Tätigkeit anzunehmen. Der hier relevante steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder hat nicht den Zweck, Mehraufwendungen zu kompensieren oder Auslagen zu ersetzen. Dies geschieht bereits durch den pauschal berechneten Steuerfreibetrag verbunden mit der Möglichkeit, tatsächlich höhere Auslagen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden nachzuweisen. Vielmehr stellt der als Gewinn aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ausgewiesene steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in erster Linie einen Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung dar und dient damit grundsätzlich der Deckung des Lebensunterhalts.

Denkanstoß:

Es gilt wie so häufig bei Urteilen des BSG: Rechtlich ist die Entscheidung wohl nicht zu kritisieren, moralisch und wirtschaftlich betrachtet fragt man sich aber schon, warum das Ehrenamt auch noch mit zusätzlichen Abgaben belastet wird. Dementsprechend hatte der Kläger auch wie folgt argumentiert (vgl. das Urteil der Vorinstanz LSG NRW vom 21.3.2024 (L 5 KR 551/21):

Seine ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit sei nicht erwerbsmäßig; dementsprechend seien auch die ihm hierfür gezahlten Aufwandsentschädigungen – die keine Vergütung darstellten – nicht beitragspflichtig. Diese Auffassung folge auch der gesetzgeberischen Intention, das Ehrenamt zu stärken. Der Kläger sei seit 2014 sowohl im Kreistag des C. als auch im Rat der Stadt I. ehrenamtlich tätig. Dieses Engagement diene nicht der Finanzierung seines Lebensunterhaltes durch entsprechende Aufwandsentschädigungen. Diese stellten auch keine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit dar, sondern sollten den entstehenden Aufwand entschädigen. Fehle der Vergütungscharakter, stellten die Aufwandsentschädigungen auch kein „sonstiges Einkommen“ dar.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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