Der Bundestag hat am 24.4.2026 die Rechtsgrundlage für die Einführung einer Entlastungsprämie beschlossen, der Bundesrat muss (voraussichtlich am 8.5.2026) noch zustimmen. Worauf müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einstellen?
Hintergrund
Bürger sowie Unternehmen sollen wegen der seit Ausbruch des Iran-Krieges massiv gestiegenen Spritpreise und Lebenshaltungskosten deutlich und schnell entlastet werden: Durch einen Tankrabatt in Gestalt einer befristeten Steuersenkung in Mai und Juni 2026, ferner mit einer steuer- und abgabenfreien Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer in 2026 zahlen können. Der sog. Tankrabatt ist bereits mit dem 2. Energiesteuersenkungsgesetz von Bundestag und Bundesrat am 24.4.2026 beschlossen worden. Die Entlastungsprämie wurde über eine Änderung des StBerG am 24.4.2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.
Entlastungsprämie als Teil des Steuerberatungsänderungsgesetzes
Die sog. Entlastungsprämie ist erst durch einen Änderungsantrag in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (dort Art.6) eingefügt worden (BT-Drs. 21/5529).
§ 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Entlastungsprämie). Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Prämie muss „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung zur früheren Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG).
Neu ist, dass der Arbeitgeber die Prämie nunmehr bis zum 30.6.2027 steuer- und abgabenfrei auszahlen kann. Nach dem ursprünglichen Beschluss des Koalitionsausschusses sollte die Steuerbegünstigung der Prämie noch auf das Jahr 2026 beschränkt bleiben.
Bewertung
Die Entlastungsprämie hat bis zum Schluss des Gesetzgebungsverfahrens viel Kritik geerntet, vor allem von Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden. Die Prämie ist zwar eine „freiwillige Arbeitgeberleistung“. Im Kampf um die besten Köpfe und Fachkräfte begünstigt die Regelung ab er solche Unternehmen, die wirtschaftlich stark und krisenresistent sind, sich also eine solche Prämie noch am ehesten leisten können. Kleine und mittelständische Unternehmen stehen aber vor einer enormen Belastungsprobe, zumal der Kostendruck auch bei Vorprodukten, Rohstoffen und Energie steigt und sich deshalb die Unternehmen zusätzliche „Geschenke“ an die Belegschaft, die bei stagnierenden Umsätzen aus der Substanz gezahlt werden müssen, kaum leisten können. Ob das Wirtschaftswachstum wenigstens im ersten Halbjahr 2027 wieder anzieht und die Prämie dann in bis 30.6.2027 noch gezahlt werden kann, muss abgewartet werden.
Vor diesem Hintergrund sollten sich auch Arbeitnehmer keine allzu große Hoffnung auf einen zusätzlichen 1.000 Euro-Geldsegen von ihrem Arbeitgeber machen. Ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht ohnehin nicht.
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