EuGH und EuG haben in jüngster Zeit zwar mehrfach verdeutlicht, dass der Besitz einer Rechnung nur eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt und die Anforderungen an eine Rechnung nicht überstrapaziert werden dürfen (z.B. EuG-Urteil vom 11.2.2026, T‑689/24). Wenn ein Dokument aber erst gar nicht als Rechnung anerkannt wird, bleibt es dabei, dass ein Vorsteuerabzug daraus nicht möglich ist. Dies verdeutlicht einmal mehr ein Urteil des FG Münster vom 11.12.2025 (5 K 1900/23 U rkr.).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Klägerin betreibt den Handel mit IT-Produkten, Computern und Elektrogeräten aller Art. Sie erhielt im Streitjahr 2016 jeweils als Rechnung bezeichnete Dokumente, die unter anderem folgende Warenbezeichnung enthielten: „MixPalette mit Elektrowaren & Porzellan“, „Haushaltsmixpalette“, „Mixpaletten Smartphone Zubehöre“. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG nicht erfüllt seien. Es fehlten die Angabe von Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen mit dem Hinweis, dass es sich bei den erworbenen Waren regelmäßig um Kundenretouren oder Auslaufmodelle technischer und nichttechnischer Geräte aus unterschiedlichen Handelsbereichen handeln würde, die gesammelt – regelmäßig auf einer Palette – weiterveräußert würden. Allerdings scheiterte sie sowohl beim Finanzamt als auch beim FG.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Ein Dokument, in dem die Mindestanforderung fehlen, ist keine „Rechnung“; ein Vorsteuerabzug aus diesen „Nichtrechnungen“ scheidet aus. Die Leistungsbeschreibung gehört zu den Mindestanforderungen. Dazu muss die Rechnung die Angabe der Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Angabe „Mixpalette“, ergänzt um eine Produkt- bzw. Warenkategorie (z.B. „Elektrowaren“, „Smartphonezubehör“) auf den Abrechnungen ist ganz allgemein gehalten und gibt im Einzelfall keine hinreichende Auskunft darüber, welche Anzahl und welche Arten von Waren bezogen worden sind. Denn es ist nicht erkennbar, welche Gegenstände in welcher Anzahl geliefert worden sind. Die Angaben lassen insoweit weder einen Schluss zu, ob es sich um etwa um 2 oder 200 einzeln handelbare Gegenstände handelt, noch ist deutlich, was im Einzelnen geliefert worden ist. Selbst wenn der Lieferant die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unstreitig an sein Finanzamt abgeführt hat, begründet dies bei einer unzureichenden Leistungsbeschreibung keinen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger.
Denkanstoß:
Das – rechtskräftige – Urteil des FG Münster zeigt, wie wichtig eine aussagekräftige „handelsübliche“ Leistungsbeschreibung ist. Zwar kann der Unternehmer eine berichtigte Rechnung bei seinem Lieferanten anfordern und den Vorsteuerabzug gegebenenfalls nachholen. Bei einer unzureichenden Leistungsbeschreibung entfaltet diese Rechnung aber keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erteilung der „Ursprungsrechnung“. Dies wäre nur möglich, wenn die „Erstrechnung“ gewisse Mindestangaben enthalten und nur formale Mängel aufgewiesen hat.
Im Zeitalter der E-Rechnung sei angemerkt, dass eine technische Validierung der E-Rechnung nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf – inhaltliche – Vollständigkeit und Richtigkeit ersetzt. Sprich: Auch die E-Rechnung muss eine vollständige und aussagekräftige Leistungsbeschreibung enthalten.