Empfang zur Verabschiedung eines Vorstands führt nicht zu Arbeitslohn

Treten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in den Ruhestand, lässt es sich der Arbeitgeber üblicherweise nicht nehmen, ihnen zum Abschied ein schönes Fest zu bescheren. Die Frage ist dann, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers zu Arbeitslohn führen. Aufatmen lässt aber ein aktuelles Urteil des BFH: Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen (BFH-Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24).

Der Sachverhalt:

Der Vorstandsvorsitzende einer Bank trat in den Ruhestand. Aus diesem Grund veranstaltete der Arbeitgeber einen Empfang in seiner Unternehmenszentrale und trug die Kosten. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war eine Mitarbeiterin des eigenen Personalbereichs verantwortlich. Unter den Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des ausscheidenden Arbeitnehmers als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Bank auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Das Finanzamt meinte, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen gewesen seien. Daher seien die Aufwendungen für den Empfang entsprechend der in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR niedergelegten Verwaltungsauffassung dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und eine Nachversteuerung durchzuführen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg; der BFH hat das Ergebnis bestätigt.

Die Begründung:

Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziert, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob eine Feierlichkeit als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist. Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt (BFH-Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99) und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.

Eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt – ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt – in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt. Im aktuellen Urteilsfall ist zu berücksichtigen, dass mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einherging. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin statt.

Auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten sind kein Arbeitslohn, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist. Das hatte die Vorinstanz noch anders gesehen.

Denkanstoß:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, auch wenn sie meines Erachtens keine große Überraschung ist. Letztlich können Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. In ähnlichen Fällen sollten sich Betroffene also auf das hier vorgestellte Urteil berufen und sich einer Lohnversteuerung bzw. einem Haftungsbescheid entgegenstellen.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Im Besprechungsfall ging es zwar a) um einen Vorstandsvorsitzenden und b) um dessen Verabschiedung. Das Urteil wird aber sinngemäß auch auf die Verabschiedung von verdienten Mitarbeitern auf einer darunter liegenden Gehaltsstufe und zudem auch auf andere Feierlichkeiten wie zum Beispiel Jubiläen anwendbar sein.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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