Gemeinnützigkeit beginnt nicht im Labor – sondern in der Satzung

Manchmal entsteht im Gemeinnützigkeitsrecht der Eindruck, dass letztlich nur zählt, was eine Organisation tatsächlich vollbringt. Fördert sie Wissenschaft, Bildung oder Kultur, wird schon alles passen. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20.11.2025 (V R 23/23) nun wieder einmal deutlich gemacht: So einfach ist es nicht. Im Gemeinnützigkeitsrecht beginnt alles nicht mit der Tätigkeit – sondern mit der Satzung. Und wenn die Satzung nicht stimmt, hilft auch eine noch so sinnvolle Tätigkeit nicht weiter.

Gute Idee, schlechte Satzung

Im Streitfall ging es um eine Organisation, die Software für Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung entwickelte. Die Programme unterstützten etwa Bewerbungsverfahren, Verwaltungsprozesse oder die Zusammenarbeit von Forschenden. Die Idee dahinter war durchaus plausibel: Wenn Wissenschaftler weniger Verwaltungsaufwand haben, bleibt mehr Zeit für Forschung.

Das Finanzamt hatte zunächst auch einen positiven Feststellungsbescheid nach § 60a AO erlassen. Nach einer späteren Außenprüfung kam jedoch die Ernüchterung: Die Satzung erfülle nicht die Anforderungen der Gemeinnützigkeit. Der Bescheid wurde deshalb aufgehoben. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Der Klassiker: Der gemeinnützige Zweck steht nicht wirklich in der Satzung

Der erste – und vielleicht häufigste – Fehler lag bereits in der Zweckbeschreibung. In der Satzung hieß es lediglich, die Körperschaft verfolge „gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Das klingt zunächst plausibel. Steuerlich genügt es jedoch nicht. Der BFH bleibt hier konsequent: Die Satzung muss klar und konkret erkennen lassen, welcher gemeinnützige Zweck verfolgt wird. Ein bloßer Verweis auf die Abgabenordnung reicht nicht aus. Mit anderen Worten: Gemeinnützigkeit funktioniert nicht über eine Art pauschale Blanko-Erklärung.

Unterstützung reicht nicht für Unmittelbarkeit

Hinzu kam ein zweites Problem: Die Organisation entwickelte Software und unterstützte damit ihre Mitglieder – also andere Einrichtungen, die selbst Wissenschaft und Forschung betrieben. Doch genau hier zieht der BFH eine klare Grenze. Eine Körperschaft verfolgt einen steuerbegünstigten Zweck nur dann unmittelbar, wenn sie selbst auf diesen Zweck ausgerichtet tätig wird. Wer lediglich die Tätigkeit anderer erleichtert, erfüllt dieses Kriterium nicht automatisch. Die bloße Entlastung anderer Organisationen – etwa durch IT-Dienstleistungen – genügt für die Unmittelbarkeit nicht. Oder anders gesagt: Auch wenn IT für Forschung unverzichtbar geworden ist, macht Softwareentwicklung allein noch keine gemeinnützige Wissenschaftsförderung.

Auch § 57 Abs. 3 AO hilft nicht weiter

Die Klägerin versuchte außerdem, sich auf die relativ neue Vorschrift des § 57 Abs. 3 AO zu stützen. Diese Regelung ermöglicht es, steuerbegünstigte Zwecke auch im arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Körperschaften zu verwirklichen. Doch auch hier stellte der BFH klar: Die Vorschrift gilt nur für Kooperationen mit Körperschaften, die selbst die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts im hoheitlichen Bereich fallen nicht darunter. Damit scheiterte auch dieser Rettungsversuch.

Gemeinnützigkeit ist ein formalisiertes Steuerrecht.

Das Urteil wirkt auf den ersten Blick streng. Tatsächlich bestätigt es aber nur eine Linie, die der BFH seit Jahren verfolgt. Das bedeutet für die Praxis vor allem drei Dinge.

Erstens sollte die Satzung nie als Formalität behandelt werden. Sie ist das zentrale Dokument der Gemeinnützigkeit und muss die steuerbegünstigten Zwecke eindeutig benennen und deren Verwirklichung beschreiben.

Zweitens sollten Organisationen, die Dienstleistungen für gemeinnützige Einrichtungen erbringen, genau prüfen, ob sie selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen oder lediglich unterstützend tätig sind.

Drittens ist § 57 Abs. 3 AO kein Allheilmittel für Kooperationen. Die Vorschrift erleichtert zwar arbeitsteilige Strukturen innerhalb der Gemeinnützigkeit, ersetzt aber nicht die grundlegenden Anforderungen der §§ 51 ff. AO.

Fazit

Das Urteil erinnert an eine simple Wahrheit des Gemeinnützigkeitsrechts: Eine Organisation kann noch so viel Gutes tun – steuerlich zählt zuerst, was in der Satzung steht. Wer hier ungenau formuliert, riskiert am Ende nicht weniger als den Verlust der steuerlichen Begünstigung. Genau deshalb lohnt sich ein regelmäßiger Blick in die eigene Satzung – am besten, bevor das Finanzamt es macht.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht – Verfahrensrecht | Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)

 

Ein Beitrag von:

  • Lutz Ritter

    • Steuerberater, LL.M.
    • Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)
    • Mitarbeiter in der Steuerabteilung von BW PARTNER, Stuttgart

    Warum blogge ich hier?
    Steuerrecht lebt von Ideen, Gedanken und Vorstellungen. Man muss es probieren, diskutieren und streiten. Der Blog bietet die einfache Möglichkeit, einzelne Themen gezielt anzusprechen und den ein oder anderen Denkanstoß mitzugeben.

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