BVerfG: Mietpreisbremse 2020 ist verfassungsgemäß!

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Verfassungsmäßigkeit der sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 8.1.2026 – 1 BvR 183/25).

Worum ging’s im Streitfall?

Die Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung, wendet sich mittelbar gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn sowie die auf dieser Grundlage vom Senat von Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung wurde die im Jahr 2015 in § 556d BGB eingeführte Miethöhenregulierung, die zunächst faktisch auf fünf Jahre beschränkt war, verlängert.

Entscheidung des BVerfG

Die Verfassungsbeschwerde der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat sie durch Kammerbeschluss erst gar nicht zur Entscheidung angenommen und durch nicht anfechtbaren Beschluss das Verfahren beendet (§ 93 d BVerfGG). Das BVerfG nimmt hierbei Bezug auf seine früheren Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der (ersten) Mietpreisbremse 2015 (BVerfG Beschluss v. 18.7.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18); auch damals hatte das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht (Art.14 Abs.1 S.1 GG) , sondern begrenzt dieses in zulässiger Weise. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erfor­derlich. Insbesondere ist die Eignung der Mietenregulierung nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Miethöhe zu verzeichnen sind. Art.14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die Miethöhenregulierung soll insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und eine daraus resultierende für Vermietende günstige Marktentwicklung zurückzuführen sind.

Konsequenzen der BVerfG-Rechtsprechung

Die Entscheidung betrifft zwar die „alte“ Mietpreisbremsenverlängerung aus dem Jahr 2020. Am 26.6.2025 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Verlängerung der sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) bis 31.12.2029 beschlossen (BT-Drs.21/322), die seit 2025 existiert; das entsprechende Gesetz ist am 23.7.2025 in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 163 vom 22.07.2025).

Auch für die abermalige Verlängerung der Mietpreisbremse würde bei einer Anrufung des BVerfG die Entscheidung des Verfassungsgerichts vermutlich nicht anders ausfallen. Denn die Argumentation zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des gesetzgeberischen Eingriffs bei der Vermietung von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten ist unverändert gerechtfertigt. Vermieter werden also damit leben müssen, dass sie diesbezüglich aus Karlsruhe keine Unterstützung erhalten – Eigentum verpflichtet!

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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