Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung zur Umsetzung europäischer Regelungen

Am 21.5.2026 hat der Bundestag abschließend das Gesetz zur Umsetzung von EU-Recht zum Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Vorschriften beschlossen. Nach abschließender Befassung des Bundesrates soll das Gesetz im Wesentlichen zum 1.8.2026 in Kraft treten. Was bedeutet das für Wirtschaft und Verbraucher?

Hintergrund

Im Juli 2024 wurde die EU-Ökodesign-Richtlinie durch die EU-Verordnung 2024/1781 – Ökodesign-Verordnung (v. 13.6.2024, ABl L v.28.6.2024, S. 89) für das Ökodesign nachhaltiger Produkte ersetzt: Damit ist der Anwendungsbereich auf neue Umweltaspekte und nahezu alle Produkte erweitert worden, künftig sollen vermehrt Rohstoffe im Produktzyklus gespart werden. Die Verordnung ist Mitte Juli 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer weiteren Umsetzung bedarf. Erstmals bis zum 19.7.2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die EU-Kommission eine Evaluierung der Verordnung vor. Auf Ökodesign-Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Europäischen Union. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen.

Eckpunkte des Umsetzungsgesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, die nationale Umsetzung europäischer Regelungen zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung zu modernisieren, da die bestehenden Regelungen teilweise nicht mehr mit bestehendem EU-Recht konform sind. Die Eckpunkte lauten dabei:

  • Ökodesign-Gesetz: Dieses wird neu gefasst und an EU-Vorgaben angepasst. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten werden neu geregelt.
  • Marktüberwachung: In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bei den Ländern. Hierzu regelt das neue Ökodesign-Gesetz die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden grundsätzlich neu.
  • Verbesserte Sanktionsmöglichkeiten: Mit dem Gesetz werden die Sanktionsmöglichkeiten der Marktüberwachungsbehörden zur Ahndung von Verstößen gegen die europäischen Rechtsverordnungen im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung aktualisiert und mit den bestehenden Sanktionsmöglichkeiten harmonisiert. Ziel ist, gleiche Startbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen.
  • Energieverbrauchskennzeichnung: Die Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen um, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben. Der Gesetzestext wird modernisiert, indem Definitionen aktualisiert, Redundanzen entfernt sowie Behördenbezeichnungen angepasst werden.

Entschließung des Bundestages

Auf Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses hat der Bundestag auch eine Entschließung beschlossen (BT-Drs. 21/6051). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, bei künftigen nationalen Anpassungen des Ökodesign-Gesetzes rechtzeitig darzustellen, welche Auswirkungen neue europäische Produktvorgaben vor allem auf Mittelstand, Handwerk, Start-ups, Reparaturbetriebe, Handel, Hersteller und Vollzugsbehörden haben können.

Außerdem sollen künftige produktspezifische Ökodesign-Regelungen praxistauglich, mittelstandsgerecht und möglichst bürokratiearm ausgestaltet werden. Dies gilt vor allem für angemessene Lieferfristen, diskriminierungsfreien Zugang zu Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, verhältnismäßige und nicht abschreckende Kostenstrukturen sowie einfache, digitale Zugangs- und Nachweisverfahren.

Ein digitaler Produktpass soll dabei auch Transparenz über produktbezogene Rohstoffinformationen schaffen, müsse aber praxistauglich, interoperabel und mit möglichst geringem Erfüllungsaufwand ausgestaltet werden. Bei der nationalen Positionsbildung zu künftigen Ökodesign-Produktgruppen sollen die betroffenen Praxisakteure frühzeitig einbezogen werden, insbesondere Mittelstand, Handwerk, Industrie, Handel, Reparaturwirtschaft, Länder sowie Umwelt- und Verbraucherverbände.

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Ökodesigngesetzes soll geprüft werden, wie fachlich geeignete gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung rechtssicher und bürokratiearm in das bestehende System des § 15 Ökodesign-Gesetz einbezogen werden können. Dabei soll auch geprüft werden, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen neben den Verzeichnissen nach der Handwerksordnung weitere behördlich anerkannte Nachweis- oder Registrierungslösungen berücksichtigt werden können.

Konsequenzen für Wirtschaft und Verbraucher

Verbraucher profitieren von EU-konformen Ökodesign-Produkten und korrekten Energielabeln. Sie können dann nachhaltige Kaufentscheidungen treffen und durch geringere Energieverbräuche und langlebigere Produkte profitieren.

Daneben bieten Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten auch Chancen im Hinblick auf die Stärkung der Innovationskraft der Industrie. Deutsche Hersteller sind bereits heute für effiziente und langlebige Produkte bekannt. Eine konsequente und schlagkräftige Marktüberwachung schützt sie vor Marktverzerrungen durch nicht konforme, minderwertige Ökodesign-Produkte und fehlende oder falsche Energieverbrauchskennzeichnung.

Allerdings drohen Unternehmen insbesondere nach dem neuen Ökodesign-Gesetz auch Risiken. Unter den Voraussetzungen der §§ 18, 19 Ökodesign-Gesetz drohen bei Verstößen Bußgelder, in schweren Fällen sogar der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben (§ 20 Ökodesign-Gesetz).

Quellen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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