Die zum 1.1.2022 erfolgte Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke führte mitunter zu unliebsamen Überraschungen. Da wurden bestimmte Immobilien viel zu hoch bewertet, obwohl es augenscheinlich war, dass der reelle Wert weit unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt. Da hilft dann nur die Einholung und Vorlage eines – teuren – Gutachtens. Vor einigen Monaten hatte ich in dem Beitrag „Muss das Finanzamt im FG-Prozess die Kosten eines Gutachtens zur Grundsteuer tragen?“ aber eine interessante Entscheidung des FG Baden-Württemberg zu den Kosten eines Gutachtens vorgestellt werden. Dieses hat nämlich beschlossen: Wenn der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses vorgelegt hat und das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers ändert bzw. ändern muss, hat das Finanzamt die Kosten des Verfahrens – samt Kosten des Gutachtens – zu tragen (Beschluss vom 16.10.2025, 8 K 626/24).
Wie soeben bekannt geworden ist, ist das unterlegene Finanzamt auch mit seiner Beschwerde („Erinnerung“) gegen die Festsetzung der Kosten beim FG gescheitert ist (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.5.2026, 8 KO 351/26).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Der vom Finanzamt angesetzte Bodenrichtwert entsprach zwar dem Wert, den der zuständige Gutachterausschuss für diese Zone festgesetzt hatte. Doch das Grundstück wies gewisse Besonderheiten („eingeschränkte Bebaubarkeit“) auf, so dass der pauschalierte Wert hier zu vollkommen überhöhten Werten führte. Erst während des Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Das Gutachten ergab einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG musste anschließend entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens – inklusive Kosten des Gutachtens – zu tragen hat. Überraschung: Diese wurden dem Finanzamt auferlegt. Die Urkundsbeamtin des Gerichts setzte die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 2.067,39 Euro fest. Die Beschwerde („Erinnerung“) des Finanzamts gegen den Beschluss über die Kostenfestsetzung wurde nun zurückgewiesen.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass die Kosten des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts vom Steuerpflichtigen zu tragen sind. Aus dieser Erwartung des Gesetzgebers lässt sich jedoch keine Aussage über die angemessene Höhe der Kosten des Nachweises ableiten. Die Besonderheit des Streitfalls liegt unter anderem darin, dass die Kosten für das erforderliche Gutachten unverhältnismäßig hoch waren (vgl. § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses). Die Höhe dieser Kosten ist geeignet, einen verständigen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, einen Gutachter zu beauftragen, um einen niedrigeren Grundsteuerwert nachweisen zu können.
Denkanstoß:
Ob Gerichte aus anderen Bundesländern der Haltung des FG Baden-Württemberg folgen werden, ist wohl zweifelhaft. So hatte das FG Hamburg schon vor einigen Jahren entschieden: Wird das Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gemäß § 198 BewG erst im Klageverfahren vorgelegt, trägt der Steuerpflichtige auch im Fall der (Teil-) Abhilfe grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 138 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nicht unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens zur Abhilfe bereit ist, sofern das Gutachten (noch) nicht den zu stellenden Anforderungen genügt (Beschluss vom 28.10.2021, 3 K 65/20).
Aber nun gut: Erst einmal liegt die Entscheidung aus Baden-Württemberg vor und Betroffene sollten sich darauf berufen. Warten wir einmal ab, wie andere Gerichte tatsächlich entscheiden werden.