Die Höhe des Familienleistungsausgleich war und ist oftmals Streitpunkt vor den Finanzgerichten. Und auch im Rahmen des NWB-Expertenblogs wurde darüber schon häufiger berichtet, so beispielsweise durch Herrn Dr. Heiko Haupt in den Blog-Beitrag „Kein Kinderkram: BFH ignoriert den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung beim Kinderfreibetrag„. Heute möchte ich kurz ein Urteil des FG Düsseldorf vorstellen, das für die klagenden Eltern zwar negativ ist, bei dem jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2025, 14 K 1459/24 E; NZB unter Az. VI B 31/25).
Der Sachverhalt:
Die Tochter bewarb sich bei 39 Universitäten in Deutschland um einen Studienplatz im Fach Medizin – und zwar trotz einer Abiturnote von 1,7 erfolglos. Seit Oktober 2021 studierte sie in Kroatien im Studiengang Medizin. Die Eltern trugen die Kosten des Studiums, unter anderem die Studiengebühren. In diesem Zusammenhang machten sie Aufwendungen von über 8.000 Euro zunächst als Schulgeld, später als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte sowohl einen Abzug als Schulgeld als auch als außergewöhnliche Belastungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung:
Der Gesetzgeber hat den Abzug der Aufwendungen, die den Eltern durch den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes entstehen, typisierend und pauschalierend geregelt (§ 32a Abs. 6, § 33 a Abs. 2 EStG). Damit ist eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen. Die Kosten für das Auslandsstudium stellen auch keinen atypischen, das heißt besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf dar, der nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnte. Vielmehr sieht sich eine Vielzahl von Studenten gezwungen, Studiengebühren zu zahlen oder im Ausland zu studieren, weil sie keinen kostenlosen Studienplatz in ihrem Wunschfach in Deutschland erhalten.
Dass die Tochter trotz einer guten Abiturnote das gewünschte Medizinstudium in Deutschland nicht antreten konnte, ist ein Schicksal, das sie mit tausenden anderen Studienplatzinteressenten jährlich teilt. Verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hiergegen nicht. Auch die Höhe der Freibeträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Denkanstoß
Es wurde keine Revision zugelassen, doch – wie erwähnt – haben die unterlegenen Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Ob Revision zugelassen worden ist, ist mir leider noch nicht bekannt. Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese zwar nicht in der grundsätzlichen Frage der Abgeltungswirkung der kindbedingten Freibeträge zugelassen wird, möglicherweise aber wegen deren Höhe. Zumindest hoffe ich auf eine Zulassung.
Ich hatte im Rahmen dieses Blogs im Übrigen schon mehrfach darauf verwiesen, dass der deutsche Fiskus ein seltsames Verhältnis zu Kindern hat. In Deutschland gelten sie als Kostenverursacher – und diese Kosten müssen im Zaum gehalten werden. In anderen Ländern gelten Kinder als Investition und müssen daher gefördert werden. Ich hatte diesbezüglich bereits folgende Passage aus einem Erlass des österreichischen BMF vom 16.12.2016 (BMF-010222/0082-VI/7/2016, BMF-AV Nr. 211/2016) zitiert: „Kosten der Adoption eines Kindes sind in Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (VwGH 06.06.2011, 2007/13/0150.“