Einspruchs- und Klagefrist: Aufbewahrung des Briefumschlags kann Gold wert sein

Seit dem 1.1.2025 gilt das neue Postgesetz. Nun hat die Post bis zu vier Tage Zeit, um Standardbriefe zuzustellen, auch wenn die Zustellung regelmäßig innerhalb von zwei Werktagen erfolgt. Aber geht es Ihnen nicht auch so, dass Briefe „gefühlt“ oftmals deutlich später ankommen? Über einen Fall, in dem ein Brief tatsächlich erst nach mehr als vier Tagen zugestellt worden ist, musste nun der BFH entscheiden. Sein Beschluss: Legt der Steuerpflichtige einen Briefumschlag vor, der einen Aufdruck der Deutschen Post AG mit einem Datum ausweist, das vier Tage nach der Aufgabe zur Post liegt, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkräftet (BFH-Beschluss vom 17.2.2026, IX B 95/25).

Der Sachverhalt:

Das Finanzamt wies einen Einspruch mit Bescheid vom 7.2.2025 zurück. Die Bekanntgabe wäre also eigentlich am 11.2.2025 erfolgt. Erst am wurde 13.3.2025 Klage erhoben. Der Klageschrift waren aber die Einspruchsentscheidung und ein Briefumschlag beigefügt, die jeweils einen Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom 13.2.2025 trugen. Auf dem Briefumschlag befanden sich zudem ein undatierter Aufdruck des Postunternehmens und ein Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11.2.2025. De facto konnte der Brief also nicht am 11.2.2025 beim Adressaten angekommen sein. Der BFH lässt dies genügen, um die Bekanntgabevermutung zu entkräften. Die Klage konnte also auch später noch erhoben werden.

Die Begründung:

Bestreitet der Steuerpflichtige, ein Schriftstück innerhalb der Vier-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Vier-Tages-Vermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische – Zugang binnen vier Tagen nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend wird die Bekanntgabevermutung dadurch entkräftet, dass der Briefumschlag den Aufdruck der Deutschen Post AG mit der Datumsangabe vom 11.2.2025 trägt. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Brief nicht am 11.2.2025 eingegangen sein kann. Greift die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht durch, ist die Klage am 13.3.2025 fristgerecht erhoben worden.

Denkanstoß:

Die Entscheidung zeigt, dass es wichtig sein kann, einen Briefumschlag des Finanzamts aufzubewahren. Am besten wird noch ein handschriftlicher Vermerk über das Datum des Eingangs angebracht. Früher hatte der BFH Eingangsvermerken offenbar weniger Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2006, XI B 13/06). Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH, hatte in einer Kommentierung einer anderen Entscheidung für die „NWB-Nachrichten“ darauf hingewiesen, dass der BFH dies nun – bemerkenswerterweise – anders sehe (NWB EAAAK-03904).

Übrigens, nur am Rande: Es ist seltsam, dass es prinzipiell „einfacher“ ist, den Zugang eines Verwaltungsaktes insgesamt zu bestreiten als „nur“ den Tag der Zustellung, denn im erstgenannten Fall liegt der Beweis über dessen Zugang beim Finanzamt (BFH-Urteil vom 29.4.2009, X R 35/08), während die Feststellungslast im zweiten Fall der Steuerpflichtige trägt. Interessanterweise gehen – wie durch Zufall – fast nur Schätzungsbescheide verloren, während Steuerbescheide mit Erstattungen ihren Empfänger immer erreichen (man möge mir diese Spitze verzeihen, aber ich war vor langer Zeit Finanzbeamter und so war meine Wahrnehmung beim Thema „verlorengegangene Schriftstücke“).

Wie dem auch sei: Bald wird sich das Thema mit dem verpflichtenden digitalen Abruf von Steuerbescheiden ändern. Dann haben wir andere bzw. neue Probleme.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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