Bundestag beschließt zuwendungsrechtliche Förderung von E-Autos

Wer ein neues EAuto kauft, kann künftig Geld vom Staat bekommen: Mindestens 1.500 Euro und maximal 6.000 Euro sind möglich – rückwirkend ab 1.1.2026. Am 17.4.2026 hat der Bundestag im Zuge der Anpassung des Rechts über Verbraucherkreditverträge auch die zuwendungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ab 2026 beschlossen. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Die Bundesregierung hatte im Herbst 2025 beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen. Gefördert werden ausschließlich Neufahrzeuge, die ab dem 1.1.2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Die Förderung besteht aus einer Basisprämie, einem Familienzuschlag und einer sozialen Staffelung. Insgesamt kann die Unterstützung – je nach Einkommen und Familienstand – bis zu 6.000 € betragen.

Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität sichert Förderung

Der BT-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 15.4.2026 eine zuwendungsrechtliche Regelung für das von der Bundesregierung aufgelegte Förderprogramm für „klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen“ beschlossen. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage – das Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität– war Teil eines im Ausschuss beschlossenen Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drs. 21/185121/2459). Der Bundestag hat der Empfehlung am 17.4.2026 zugestimmt.

Das beschlossene Zuwendungsrecht soll die Förderung grundsätzlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten, die erstmals nach dem 1.1.2026 zugelassen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der zugrundeliegende Vertrag für das E-Fahrzeug bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist. Es ist ein einstufiges Förderverfahren vorgesehen, bei dem die Antragstellung nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs erfolgt. Es soll eine möglichst bürokratiearme Umsetzung während der gesamten Programmlaufzeit gewährleistet werden.

Wer profitiert und wer leer ausgeht

Die neue E-Auto-Förderung soll vor allem Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie Familien entlasten. Ziel ist es, den Kauf und das Leasing von Elektroautos und Plug-in-Hybriden zu fördern und mehr Menschen den Zugang zu klimafreundlicher Mobilität zu ermöglichen. Neben vollelektrischen Fahrzeugen werden auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender unterstützt, sofern sie eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern aufweisen oder der CO₂-Ausstoß maximal 60 Gramm pro Kilometer beträgt. Die Basisförderung beträgt 3.000 € für reine Elektroautos (BEV) und 1.500 € für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender. Familien erhalten 500 € pro Kind, maximal 1.000 € bei zwei Kindern. Weitere Kinder werden nicht berücksichtigt. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 60.000 € bekommen 1.000 € zusätzlich, bei Einkommen unter 45.000 € sind es weitere 1.000 €.

Prämie ab Mai 2026 beantragen

Die Förderung kann laut BMUKN voraussichtlich ab Mai 2026 online beantragt werden, sobald das Fahrzeug zugelassen ist –und zwar auch rückwirkend. Auf das Datum der Bestellung kommt es nicht an. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung gestellt werden.

Für den Antrag braucht man die Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages, den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und weitere Dokumente wie die beiden letzten Steuerbescheide (maximal drei Jahre alt). Der Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn man die Online-Funktion des Ausweises oder die Ausweis -App des Bundes verwendet. Zum Nachweis der Anzahl förderrelevanter Kinder benötigt man den Kindergeldnachweis der Familienkasse. Bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird zusätzlich die EU-Konformitätsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs benötigt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nicht erst nach der Haltefrist von 36 Monaten, sondern bereits nach erfolgreicher Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen.

Weitere Informationen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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