In der Praxis ist zuweilen der Fall anzutreffen, dass große Teile eines Betriebes veräußert werden, bestimmte Rechte aber zurückbehalten werden. Für einen solchen Fall hat der BFH nun entschieden: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere – hier zehn – Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (BFH-Urteile vom 13.11.2025, V R 32/24 und V R 33/24).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb seit 2011 auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den produzierten Strom speiste sie in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung. Ende 2014 veräußerte die Klägerin ihren Solarpark jeweils in Teilen an Sub-KGs. Veräußert wurden hierbei jeweils sämtliche Solarmodule einschließlich Tischen, Kabeln und alle anderen den Betrieb der Solaranlage betreffende Anlagenteile. Nicht mitveräußert wurden hingegen bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage (zentrale Infrastruktur). Zwischen der Klägerin und den Sub-KGs wurde jeweils eine Vereinbarung über die Mitbenutzung dieser zentralen Infrastruktur gegen Kostenerstattung getroffen. Außerdem schlossen die Klägerin und die Sub-KGs jeweils so genannte Einspeise- und Abrechnungsverträge ab. Nach diesen Vereinbarungen lieferte die jeweilige Sub-KG an die Klägerin den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom. Die Klägerin nahm ihrerseits den gesamten von der jeweiligen Sub-KG gelieferten Strom ab und speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Veräußerung der individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG jeweils keine Geschäftsveräußerung im Ganzen sei. Der BFH teilt diese Auffassung.
Die Begründung in aller Kürze:
Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Dabei setzt eine Geschäftsveräußerung zwar nicht voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Auch ohne Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers kann der Erwerber einen ihm übertragenen Betrieb fortführen. Dies schließt es aus, eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG von der Beendigung der unternehmerischen Betätigung bei dem Veräußerer abhängig zu machen. Von einer Fortführung der Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.
Der Vergütungsanspruch nach dem EEG steht nur dem Anlagenbetreiber zu. Wenn ein solcher Vergütungsanspruch auch nach der Übertragung von Wirtschaftsgütern erhalten bleibt und die wirtschaftliche Tätigkeit des Übertragenden durch den von ihm abgeschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag („Einspeiserechte“) geprägt ist, ist dies für die wirtschaftliche Tätigkeit des Anlagebetreibers bzw. des Übertragenden wertbestimmend.
Wird die wirtschaftliche Tätigkeit durch eine wertbestimmende Einspeisetätigkeit geprägt und wird diese Tätigkeit fortgeführt, scheitert die Annahme einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG am Erfordernis einer Unternehmensübertragung.
Praxishinweise:
Die BFH-Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem BFH-Urteil vom 3.7.2014 (V R 12/13). Insofern kann nun von einer gefestigten Rechtsprechung für die Fälle ausgegangen werden, in denen der Veräußerer seine Tätigkeit nach der Veräußerung von Wirtschaftsgütern unverändert fortsetzt. Dennoch kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Hinzuweisen ist diesbezüglich beispielsweise auf ein Urteil des FG Münster. Danach muss es einer Geschäftsveräußerung nicht unbedingt entgegenstehen, wenn keinerlei Genehmigungen oder Kundenverträge auf den Käufer übergegangen sind. Sie seien – zumindest im entschiedenen Fall eines (Linien-)Busunternehmens – keine das Unternehmen der Klägerin prägenden Elemente (FG Münster, Urteil vom 27.08.2024, 15 K 2717/22 U). Ob das Urteil angesichts des aktuellen BFH-Urteils heute noch Bestand hätte, darf aber bezweifelt werden. Die seinerzeit zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.